Wichtig für Neue Selbständige: Jetzt noch SVA-Beitragszuschlag vermeiden! |
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14. Dezember 2014 |
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Neue Selbständige sind grundsätzlich nur dann bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert, wenn Ihr Einkommen als neue Selbständige im Beitragsjahr eine gewisse Höhe überschritten hat. Man spricht in diesem Zusammenhang von den sogenannten Versicherungsgrenzen.
Die Versicherungsgrenze I beträgt im Kalenderjahr 2014 EUR 6.493,72.
Sie kommt zur Anwendung, wenn im gleichen Jahr neben den Einkünften als neuer Selbständiger keine sonstigen Einkünfte angefallen sind. Mit anderen Worten, die Versicherungsgrenze I ist auf jene neue Selbständige anzuwenden, die ausschließlich betriebliche Tätigkeiten als neue Selbständige ausüben.
Die Versicherungsgrenze II beträgt im Kalenderjahr 2014 EUR 4.743,23
Die Versicherungsgrenze II ist auf neue Selbständige anzuwenden, die neben Ihrer Tätigkeit als neue Selbständige einer weiteren Erwerbstätigkeit nachgehen (z.B.als Dienstnehmer oder Beamter).
Die Versicherungspflicht setzt somit grundsätzlich nur dann ein, wenn im Beitragsjahr die Einkünfte als neuer Selständiger die Versicherungsgrenzen überschritten haben.
Geht der Beitragspflichtige zunächst davon aus, dass im Kalenderjahr die entsprechende Versicherungsgrenze nicht überschritten wird, hat er keine Versicherungsbeiträge zu entrichten. Stellt sich jedoch während des Jahres heraus, dass die Einkünfte die Versicherungsgrenze voraussichtlich übersteigen werden, ist nach der umstrittenen Verwaltungspraxis eine Meldung an die SVA vor Ablauf des betreffenden Kalenderjahres zu erstatten (vgl. § 35 Abs 6 GSVG). Andernfalls fällt ein Strafzuschlag von 9,3 % der Beitragsgrundlage an.
Tipp:
Vermeiden Sie den Strafzuschlag, indem Sie ihrem Steuerberater die Belege bis z.B. Dezember 2014 übermitteln. Anschließend erstellt er Ihnen eine Jahres-Einkünfte-Hochrechnung aus der hervorgeht, ob eine Meldung an die SVA erforderlich ist.
Die rechtzeitige Meldung der Überschreitung von Versicherungsgrenzen erspart Neuen Selbständigen einen 9,3%igen Beitragszuschlag.
Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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