Für ab dem 1.10.2014 anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau oder Prüfung nach deren Anmeldung erstatteten Selbstanzeige ist die völlige strafbefreiende Wirkung abgeschafft. Wurde das Finanzvergehen vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen, so kann künftig Straffreiheit nur mehr erlangt werden, wenn der Abgabepflichtige eine Abgabenerhöhung (wirtschaftlich als „Strafzuschlag“ anzusehen) gemeinsam mit der verkürzten Steuer bezahlt.
Dieser Strafzuschlag ist gestaffelt nach der Höhe des in der Selbstanzeige berechneten Abgabenmehrbetrages und beträgt 5% bis 30% des Verkürzungsbetrages. Lediglich im Falle von leichter Fahrlässigkeit entfällt der Strafzuschlag - dies Beurteilt jedoch die Abgabenbehörde.