10-jährige Spekulationsfrist |
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17. Oktober 2014 |
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Gast |
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Guten Tag,
ich habe im April 2011 eine Vorsorgewohnung gekauft, die ich nach Ablauf der Spekulationsfrist (und nach erfolgtem Totalüberschuss) selber nützen bzw. verkaufen möchte. Seit 1. April 2012 unterliegen grundsätzlich sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken der Einkommensteuerpflicht und ich war der Meinung, meine 1 Jahr vorher erworbene Wohng falle nicht unter dieses neue Regelung falle.
Jetzt lese ich auf HELP.gv.at:
… "Alt-Grundstücke", das sind die meisten vor dem 31. März 2002 angeschafften Grundstücke …
Das würde bedeuten, dass meine Wohnung KEIN Alt-Grundstück ist.
Stimmt das wirklich?
Vielen Dank!
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Stb Michael BRAUN schrieb am 20. Oktober 2014 folgendes: |
Sehr geehrte Frau Marianne_R
Die 10jährige Spekulationsfrist existiert in dem Sinne nicht mehr.
ALLE Immobilienverkäufe (auch Ihr geplanter Verkauf der Vorsorgewohnung) sind seit April 2012 steuerpflichtig !!
Hier handelt es sich um eine Veräußerung eines vermieteten privaten NEU (Anschaffung NACH 1.4.2002) Grundstück
Veräußerungsgewinn = Differenz zwischen Veräußerungserlös und (adaptierten) Anschaffungskosten
Steuersatz 25% bezogen auf den Veräußerungsgewinn
tatsächliche Anschaffungskosten (Kaufpreis den SIE bezahlt haben) samt Nebenkosten
abzüglich Afa, die bei VuV angesetz wurde
(zuzüglich Herstellungsaufwendungen und Instandsetzungsaufwendungen soweit nicht bei VuV abgezogen
abzüglich steuerfreie Beträge gem § 28 (6) EStG- Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln)
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adaptierte Anschaffungskosten
Zusammenfassung:
Ihr geplanter Verkauf ist nach derzeitiger Gesetzeslage steuerpflichtig (wenn keine Befreiung auf Sie zutrifft) und Ihre Vorsorgewohnung ist ein Neu Grundstück
ACHTUNG: Verkauf hat auch eventuell umsatzsteuerliche Konsequenzen (Vorsteuerberichtigung § 12 (10) UstG)
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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