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Lieferung Reverse Charge?


12. Mai 2014 Gast 2 Kommentare Kommentar schreiben
Sehr geehrte Damen und Herren!

Wir haben eine Lieferung ausgeführt, bei der wir uns nicht sicher sind ob sie ohne Umsatzsteuer (Reverse-Charge) verrechnet werden muss. Wir möchten daher ohne Umsatzsteuer verrechnen. Ist dies zulässig?



 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   12. Mai 2014 folgendes:
Sehr geehrte Frau Weiss

Bei einer Lieferung kann es KEIN (!!) Reverse Charge geben !!!

Wichtig ist, WER ihr Kunde ist (Ö Unternehmer / Privater oder EU Unternehmer mit UID Nummer bzw. Privater in der EU außerhalb Ö oder Unternehmer / Private im Drittland) und von wo wohin UND wie (Abholung, Beförderung,..) die Ware geliefert wird.

Sobald diese Punkte geklärt sind, kann festgestellt werden, OB sie mit Ö Umsatzsteuer verrechnen oder eine ZM (Zusammenfassende Meldung) und Rechnung OHNE Ö Umsatzsteuer ausstellen können.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   12. Mai 2014 folgendes:
Gewisse Lieferungen können dem Reverse Charge Regime unterliegen (siehe beispielsweise Umsatzsteuer-Schrottverordnung und dergleichen).

Bestehen Zweifel, ob eine Reverse-Charge Leistung bzw. Lieferung vorliegt, kann vom Leistenden und vom Leistungsempfänger einvernehmlich davon ausgegangen werden, dass es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt.

Ist es jedoch eindeutig, dass die Lieferung nicht dem Reverse Charge System unterliegt, wird es aber dennoch angewendet, schulden Sie die Umsatzsteuer aus der Lieferung, obwohl auf der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
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