Steuer für Wohnungsvermietung |
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14. Februar 2014 |
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Gast |
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Ich möchte meine Eigentumswohnung in Wien befristet privat vermieten, weil ich zur Zeit im Ausland wohne und arbeite. Wie wird die Steuer für Vermietung gerechnet, wenn ich in Österreich derzeit kein Einkommen habe und keine Steuer zahle (sondern im Ausland). Die Miete inkl. BK würde ca. 900 Euro betragen, Reingewinn für mich kommt auf ca. 600 Euro. Wie hoch wäre die Steuer
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Stb Michael BRAUN schrieb am 21. Februar 2014 folgendes: |
Sehr geehrte Frau Sante
Wenn Sie in Österreich einen Wohnsitz haben, sind Sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig (gesamtes Welteinkommen muss in Ö deklariert werden, eventuell Erleichterung - Progressionsvorbehalt bzw. Anrechnungsmethode - durch DBA Abkommen)
Gemäß § 26 (1) BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung inne hat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und
benutzen wird. Innehaben bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich und rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benutzen zu können (siehe auch UFS RV/0599-S/10 vom 21.5.2012; VwGH 14.11.1996, 94/16/0033; VwGH 29.7.2007,2007/15/0235) Allerdings ist eine ununterbrochenen tatsächliche Benützung nicht erforderlich, damit ein Wohnsitz iSd § 26 BAO begründet wird (vorübergehender Aufenthalt im Ausland aufgrund einer Auslandsbeschäftigung nicht schädlich; VwGH 16.9.1992,90/13/0229; VwGH 3.7.2003,99/15/0104; VwGH 9.11.2004,99/15/008).
Hier gilt:
0-11.000 EUR 0 Steuer
alles zwischen 11.000 EUR und 25.000 EUR wird mit 36,50 % versteuert
darüber mit 43,21% und 50 %
Wenn Sie in Ö KEINEN Wohnsitz haben, sind Sie beschränkt steuerpflichtig.
Hier kommt es zu einer Besteuerung in Ö NUR von den Ö Einkommen.
Einkommen aus Vermietung PLUS 9.000 EUR
Steuer gleich hoch wie oben, nur wird 9.000 EUR zu den österreichischen Einkommen dazugerechnet
ACHTUNG Umsatzsteuer:
sollten Sie beschränkt steuerpflichtig sein, dann gibt es KEINE Kleinunternehmerregelung, und es fällt Umsatzsteuer an (bei den Mieteinnahmen, im Gegenzug Vorsteuerabzug)
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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