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Einkommenssteuererklärung ODER Arbeitnehmerveranlagung?


25. Jänner 2014 Gast 2 Kommentare Kommentar schreiben
Hallo!

Ich hatte im Jahr 2012 sowohl lohnsteuerpflichtige Bezüge (lt. Jahreslohnzettel waren dies nach Abzug der SV-Beiträge steuerpflichtige Bezüge (245) von 16336 - mit anrechenbarer Lohnsteuer von 1656 euro).
Daneben habe ich als freie Dienstnehmerin bei 2 Bildungsträgern noch 1185 euro im Jahr 2012 dazuverdient.
Nach Durchrechnen der Betriebsausgaben (abzügl. Studiengebühren bzw. Fortbildungskosten, Versicherungen, Fahrtkosten) blieb ein Gewinn von unter 730 Euro.
Darum habe ich auch bis dato keine Einkommenssteuererklärung abgegeben. (Frist wäre ohnehin überschritten)

Macht es Sinn für 2012 dennoch eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen? (Ich habe als Lehrerin ziemlich hohe Werbungskosten etc.) oder ist dennoch eine FREIWILLIGE Einkommenssteuererklärung sinnvoll, die diese ersetzt?

Bitte um Info!

Danke im voraus!

Gabriele Schweiger, MA

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   25. Jänner 2014 folgendes:
Sehr geehrte Frau Schweiger

Wenn Ihre Einkünfte neben der Anstellung unter 730 EUR betragen, können Sie weiterhin eine (wenn Sie nicht aufgefordert wurden vom Finanzamt eine Einkommensteuererklärung einzureichen) Arbeitnehmerveranlagung einreichen (ohne Ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit), denn bis 730 EUR gibt es einen Veranlagungsfreibetrag für ihren freien Dienstvertrag

Aufgrund der Tatsache, dass Ihre Einkünfte aus dem freien Dienstvertrag eventuell an das Finanzamt übermittelt wurde, kann es sein, dass Sie vom Finanzamt aufgefordert werden, eine Einkommensteuererklärung einzureichen bzw. eine Einnahmen / Ausgabenrechnung vorzulegen, aus der ersichtlich ist, dass Ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit unter 730 EUR pa betragen.

Eine "freiwillige" Einkommensteuererklärung wäre nur möglich, wenn Sie bereits ein Teamwechsel (Verf 24 oder Finon Erklärungswechsel) durchgeführt haben.


Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.


Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Frau Schweiger schrieb am   30. Jänner 2014 folgendes:
Danke für die Info.

 
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