Vertretung als "Werbungskosten 724" absetzbar? |
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28. Oktober 2013 |
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Gast |
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Guten Tag,
ich arbeite zusätzlich zu meiner angestellten Tätigkeit "nebenberuflich" an einer FH als Lektor. Dort bin ich arbeitsrechtlich ein freier Dienstnehmer, steuerrechtlich aber ein Angestellter, d.h. ich meine Einkünfte werden via Lohnzettel an das Finanzamt weitergeleitet und es erfolgt ein Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherung direkt beim Arbeitgeber (FH).
1) nun habe ich die Situation, dass ich eine Vertretung für einen Unterrichtstag via Honorarnote bezahlen mußte. Kann ich diese als Werbungskosten unter "724" angeben und absetzen?
2) für die Tätigkeit als Lektor ist kein Arbeitsort im Vertrag festgeschrieben (freier Dienstvertrag). Die tatächliche Verrichtung der Tätigkeit erfolgt zu Hause (Vorbereitungszeit, Recherche, Ausarbeiten der Unterlagen, Prüfungen, Korrektur von Hausarbeiten, Prüfungen) sowie an der FH zum Unterrichten. Zeitlich gesehen liegt hier der Schwerpunkt auf der Vorbereitung.
Daher gehe ich davon aus, dass mein eigentlicher Dienstort mein Wohnort ist und dass die Fahrten an die FH zum Unterricht "Dienstreisen" sind und daher als Werbungskosten absetzbar sind. Können Sie mir sagen, ob diese Interpretation korrekt ist?
Vielen Dank & mit freundlichen Grüßen
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Stb Michael BRAUN schrieb am 28. Oktober 2013 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Franz
Grundsätzlich haben Sie als freier Dienstnehmer Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bzw. Gewerbebetrieb
Und der Dienstgeber übermittelt zwar einen "Lohnzettel" allerdings w8 und nicht L1
Ich rate Ihnen daher diese Aussage (Lohnsteuer oder Einkommensteuer) nochmals zu überprüfen
1) ja
2) sollten sie angestellt sein als Lektor sind die Fahrtkosten Wohnung -Arbeitsort mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgedeckt und es sind keine weiteren Kosten absetzbar ( außer pendlerpauschale)
Arbeitszimmer in Ihrer Wohnung ist lt. BMF nicht möglich, da das typische Berufsbild eines Lektors auf der Uni ist
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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