OG Gründung |
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27. Oktober 2013 |
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Gast |
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2 Kommentare |
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Gemeinsam mit 2 Kollegen werden wir eine OG gründen.
Jahresumsatz exkl. USt: 200 TEUR
Gewinnermittlung auf Gesellschaftsebene nach §17 EStg - Basispauschalierung
Nun meine Frage, der verteilungsfähige Gewinn (200 TEUR - 12% = 176 TEUR) wird zu gleichen Teilen auf die drei Gesellschafter verteilt. Wie wird der Gewinn auf Gesellschafterebene ermittelt? Anmerkung: die Ausschüttung der OG ist die einzige Einnahme der jeweiligen Gesellschafter
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 58.666,67
- Ausgaben ?????
- SV Beiträge -16.337,93
- Steuerberater ?????
- Gewinnfreibetrag -5.502,74
Bemessungsgrundlage ESt 36.726,00
Dürfen auf der Gesellschafterebene noch Ausgaben (außer SV Beiträge) geltend gemacht werden? Kann hier auch die Basispauschalierung in Anspruch genommen werden?
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Mag. Peter Knöll schrieb am 27. Oktober 2013 folgendes: |
zu ad a) Basispauschalierung bei einer Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft)
Die Ausgabenpauschalierung (vulgo: Basispauschalierung) nach § 17 EStG ist eine betriebsbezogene Maßnahme. Sie steht nur zu, wenn der Gewinn des Betriebes der Personengesellschaft gemäß § 4 Abs 3 EStG (Einnahmen-/Ausgabenrechnung) ermittelt wird. Zudem darf der Vorjahrsumsatz des Betriebes die EUR 220.000,-- Grenze nicht überstiegen haben.
Bezugspunkt für die Ausgabenpauschale ist der Umsatz des (einheitlichen) Betriebes. In gewissen Fällen beträgt die Pauschale 6% der Umsätze, höchstens jedoch EUR 13.200,--, andernfalls 12% der Umsätze, höchstens jedoch EUR 26.400,--.
Nach Meinung des BMF ist die Betriebsausgabenpauschale nur auf der Ebene der Gesellschaft zu erfassen. Das heißt die Umsätze der Gesellschaft (vor Sonderbetriebsausgaben) sind für die Höhe der Pauschale maßgebend.
Sonderbetriebsausgaben sind auf Ebene der Gesellschaft voll zu brücksichtigen, da sie ja vice-versa auf Ebene der Gesellschafter zur Gänze Sonderbetriebseinnahmen darstellen.
Neben dem Betriebsausgabenpauschale dürfen auf Ebene der Gesellschaft bzw. auf Ebene der Gesellschafter nur bestimmte Ausgaben berücksichtigt werden:
Wareneinkauf (Betriebsausgabe),
Ausgaben für Löhne und Fremdlöhne (Betriebsausgabe),
Sozialversicherungsbeiträge der Gesellschafter (Sonderbetriebsausgabe).
• Eigene Ansicht:
Der in EStR Randziffer 4112a vertretenen Ansicht des BMF kann meines Erachtens nicht gefolgt werden, da wohl nur der Umsatz jedes Teilbetriebes Basis für die Pauschalierung sein kann. Alles andere würde zu unsachlichen Ergebnissen führen.
Peronengesellschaften sind nach allgemeinem Zivilrecht rechtsfähig, jedoch nicht aus der Sicht des Ertragsteuerrechtes. Vielmehr handelt es sich bloß um ein Bündel an Teilbetrieben (sog. Bilanzbündeltheorie bzw. Durchgriffsprinzip). Umsatz und Gewinn ist den Gesellschaftern zuzurechnen. Der Umsatz jedes Teilbetriebes bildet somit die Grundlage für die Ausgabenpauschalierung.
Anders gesagt, der allgemeine Umsatz abzüglich Sonderbetriebsausgaben müsste gedanklich auf die Gesellschafter verteilt werden. Der gedanklich verteilte Umsatz müsste in einem zweiten Schritt um die entsprechnden Sonderbetriebseinnahmen der einzelnen Gesellschafter erhöht werden. Danach ergibt sich der Umsatz jedes Teilbetriebes. Er bildet die Basis für die Ausgabenpauschale, die demnach auf Ebene der Gesellschafter zu berücksichtigen ist.
zu ad b) Gewinnfreibetrag bei Mitunternehmerschaften
Der Gewinnfreibetrag beträgt prinzipiell 13% vom Gewinn. Ausgangspunkt für den Gewinnfreibetrag ist somit der Gewinn, nicht der Umsatz.
Wird bei Berechnung des Gewinns die Basispauschalierung (vgl. oben) geltend gemacht, so steht nur der Grundfreibetrag zu (vgl. § 10 Abs 1 Z 6 EStG).Der Grundfreibetrag beträgt maximal EUR 3.900,-- (13% von EUR 30.000,-- Gewinn).
Bei Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, können nur die Gesellschafter den Gewinnfreibetrag in Anspruch nehmen. Der Grundfreibetrag ist bei den Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag anzusetzen.
Für die Vollständigkeit und Richtigkeit o.a. Ausführungen wird keine Haftung übernommen.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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A.P. schrieb am 27. Oktober 2013 folgendes: |
Vielen herzlichen Dank für die ausführliche Antwort! |
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