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Wann liegt Buchführungspflicht für Zwecke der Abgabenerhebung vor?


02. Oktober 2013 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Häufig wird die Frage an mich herangetragen, unter welchen Voraussetzungen Buchführungspflicht für abgabenrechtliche Zwecke besteht. Folgenden kurzen Beitrag widme ich dieser Frage.

Für abgabenrechtliche Zwecke lässt sich zur Einkünfteermittlung und allfälliger Buchführungspflicht folgendes sagen:

Eine Buchführungspflicht nach § 4 Abs 1 oder § 5 EStG besteht immer dann, wenn betriebliche Einkünfte vorliegen und Gesetze sei es die BAO § 125 oder das UGB § 189 oder andere Gesetze eine Buchführungspflicht vorsehen (vgl. §§ 2 Abs 4 Z 1 iVm 4 Abs 3 erster Satz EStG).

§ 4 Abs 3 EStG hiezu: "Der Überschuss aus den Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben darf dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht..."

Liegen hingegen außerbetriebliche Einkünfte vor so ist zwecks Einkünfteermittlung immer eine Überschussrechnung (§§ 15, 16 EStG) vorzunehmen. §§ 2 Abs 4 Z 2 iVm 15,16 EStG hat als lex specialis Vorrang gegenüber § 124 BAO.

Grundnorm des § 124 BAO: „Wer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.“.


Beispiele:

• Dolmetscher/Übersetzer

Dolmetscher gehören nicht zu den freien Berufen im Sinn des UGB (vgl. § 189 Abs 4 UGB). Sie üben ihre Tätigkeit ja in aller Regel mit Gewerbeschein aus. Daher sind sie ab Überschreiten der Schwellenwerte des § 189 Abs 1 Z 2 UGB rechnungslegungspflichtig nach dem Unternehmensgesetzbuch.

Da Dolmetscher Einkünfte aus selbständiger Arbeit haben vgl. § 22 Z 1 EStG sind sie - bei Überschreiten der UGB-Umsatzschwellen - für Zwecke der Abgabenerhebung nach § 4 Abs 1 EStG buchführungspflichtig. Gewinnermittlung nach § 5 EStG kommt nur bei Einkünften aus Gewerbebetrieb § 23 in Frage.


• Psychologe ohne Universitätsstudium mit Hauptfach Psychologie

Nach § 189 Abs 4 UGB sind Angehörige der freien Berufe nicht rechnungslegungspflichtig. Mit anderen Worten, es besteht keine Buchführungspflicht für Psychologen nach dem Unternehmensgesetzbuch.

Aus dem Blickwinkel des Einkommensteuerrechtes hat ein Psychologe ohne Universitätsstudium mit Hauptfach Psychologie Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dennoch besteht für ihn - selbst Überschreiten der Schwellenwerte des UGB - keine Buchführungspflicht für abgabenrechtliche Zwecke. Gewinnermittlung nach § 5 EStG ist ausgeschlossen.

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
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