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schenkung und weiterverkauf superädifikat


23. September 2013 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Sehr geehrte Damen und Herren,

Meine Mutter hat im Dezember 2002 einen Pachtvertrag abgeschlossen und dann im Jahr 2003 ein Ferienhaus, nicht winterfest, darauf errichtet. (Das ist im Pachtvertrag erlaubt).
Im November 2012 hat sie mir das Ferienhaus geschenkt (offizielle beglaubigte Schenkung) und der Pachtvertrag ist auf mich uebergegangen (neuer Vertrag).
Haette ich zu diesem Zeitpunkt irgendeine Steuer bezahlen muessen ? (Schenkungssteuer? - ich denke die gibt es nicht mehr ?...)

Jetzt 2013 möchte ich das Ferienhaus gerne verkaufen (oder 2014), der Pachtvertrag wird dann auf die neuen Pächter übergehen - muss ich von dem Verkaufspreis eine Immobilienertragssteuer bezahlen ?

Es war kein Hauptwohnsitz, wurde nie vermietet, es ist einfach ein privates , kleines Wochenendhaeuschen fuer den Sommer, 25 qm grundflaeche, ....

Habe ich diese Herstellerbefreiung ? - es wurde ja von meiner Mutter hergestellt....

Vielen dank!
mit freundlichen Grüssen
S. Bergmann



 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   23. September 2013 folgendes:
Ja, mE müssen Sie Immoest bezahlen

Hier handelt es sich um eine Veräußerung eines privaten NEU (Anschaffung NACH 1.4.2002) Grundstück

Veräußerungsgewinn = Differenz zwischen Veräußerungserlös und (adaptierten) Anschaffungskosten
Steuersatz 25% bezogen auf den Veräußerungsgewinn

tatsächliche Anschaffungskosten (Kaufpreis) samt Nebenkosten
abzüglich Afa, die bei VuV angesetz wurde
(zuzüglich Herstellungsaufwendungen und Instandsetzungsaufwendungen soweit nicht bei VuV abgezogen
abzüglich steuerfreie Beträge gem § 28 (6) EStG- Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln)
-------------------
adaptierte Anschaffungskosten


die damalige Steuer wird wahrscheinlich die Grunderwerbsteuer gewesen sein

Herstellerbefreiung gilt nicht, da diese NICHT übertragbar ist
Hauptwohnsitzbefreiung gilt auch nicht, da es sich um ein Sommerhäuschen handelt

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
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