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Abgabenerhebung (Selbstbemessungssteuern versus Veranlagungssteuern)


20. September 2013 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Im Allgemeinen unterscheidet man zwei Formen der Abgabenerhebung: Selbstbemessung und Veranlagung. Das dem Laien völlig unverständliche Wort „Veranlagung“ kann als Synonym für „Erklärung“ verstanden werden.

Bei bestimmten Steuern kann der Abgabenpflichtige zwischen den beiden möglichen Verfahren der Steuererhebung wählen. So kann zum Beispiel die Grunderwerbsteuer im Wege der Veranlagung (Abgabenerklärung) oder Selbstbemessung entrichtet werden.

Die Erhebung von klassischen Veranlagungssteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) passiert – wie der Name schon sagt - prinzipiell durch Veranlagung. Jedoch werden bestimmte Tatbestände, an die eine Abgabenpflicht knüpft im Wege der Selbstbemessung erhoben. Das betrifft die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer beispielsweise in der Spielart der Kapitalertragsteuer oder Immobilienertragsteuer.

Bei beiden Formen der Abgabenerhebung ergibt sich die Abgabenschuld bzw. der Abgabenanspruch des Fiskus aus den Gesetzen.

Bei Selbstbemessungsabgaben dient oftmals ein Zahlungsstrom zwischen Parteien als Steuerentstehungsgrund (so z.B. bei Kapitalertragsteuer, Immobilienertragsteuer). Bei den klassischen Veranlagungssteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) entsteht hingegen der Steueranspruch am Ende eines Kalenderjahres.

Bei der Steuererhebung durch Veranlagung wird die Steuer auf Grundlage einer Abgabenerklärung nach Ablauf eines förmlichen Verfahrens durch die Behörde mittels Bescheid festgesetzt.

Bei Selbstbemessungsabgaben hingegen wird die Steuer durch den Abgabenpflichtigen selbst ermittelt. Es gibt weder eine Abgabenerklärung, noch ein amtswegiges Ermittlungsverfahren, noch eine bescheidmäßige Festsetzung der Steuer durch die Behörde.

In aller Regel muss der Abgabenpflichtige jedoch nach Berechnung der Abgabe, diese der Behörde melden. Die Meldung der selbstberechneten Steuer ist keine Abgabenerklärung, sondern stellt quasi das Gegenstück zum Bescheid im Veranlagungsverfahren dar.

Manche Einzelsteuergesetze ordnen jedoch an, dass die Meldung als Abgabenerklärung gilt (vgl. § 21 Abs 1 UStG). Abgesehen von diesen Fällen folgt auf die Meldung der selbstberechneten Abgabe keinesfalls ein Ermittlungsverfahren der Behörde im Sinne des §§ 161ff BAO. Dieses ist gedanklich eine Stufe vorher angesiedelt.

Im Gegensatz zu einem Abgabenbescheid der im allgemeinen Rechte und Pflichten gegenüber dem Bescheidadressaten verfügt, hat die Meldung einer Selbstberechnung rein deklaratorische Wirkung. Die Meldung hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit der selbstberechneten Abgabe. Diese ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.

Demgegenüber richtet sich die Fälligkeit von Veranlagungssteuern nach dem Bescheid. Sie tritt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids ein.


• Beilspiele für Selbstbemessungsabgaben mit Gesetzestexten

Umsatzsteuervoranmeldung

-) Steuerschuld

§ 19 Abs 2 UStG Steuerschuld entsteht mit Ende des Kalendermonats

-) Steuerberechnung

§ 20 Abs 1 UStG „…unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. …“

-) Fälligkeit der Steuer

§ 20 Abs 1 UStG „Der Unternehmer hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Monats…Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung (Steuerschuld) spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten…“


Kapitalertragsteuer

-) Steuerschuld

§ 95 Abs 3 EStG „Der Abzugsverpflichtete hat die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen. …“
§ 4 Abs 1 Z 3 BAO Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge

-) Steuerberechnung (hat nach den Regeln des § 27ff EStG zu erfolgen)

§ 93 EStG „… Bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen die Einkommensteuer wird durch Steuerabzug erhoben. Dies gilt nicht für die in § 27a Abs 2 genannten Einkünfte. … Inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen liegen vor: 1. Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital (§ 27 Abs 2) ….“

-) Fälligkeit der Steuer

§ 96 Abs 1 Z 1 EStG„…Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital…hat der Abzugsverpflichtete die einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer“ binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen…“


• Abfuhrsteuern/Abzugssteuern als Unterart der Selbstbemessungsabgaben

Abfuhrabgaben sind eine Teilmenge der Selbstbemessungsabgaben. Bei ihnen wird die Steuer nicht durch den Steuerschuldner selbst, sondern durch einen Dritten (idR Haftungspflichtigen), berechnet.

Eine Unterart der Abfuhrabgaben stellen die Abzugssteuern dar, die sich dadurch auszeichnen, dass die Steuer vom Schuldner der Erträge einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen ist (vgl. § 4 Abs 2 Z 3 BAO).


Beispiele für Selbstbemessungsabgaben:

Lohnsteuer (LSt),
Kapitalertragsteuer (KESt),
Steuerabzug bei beschränkter Steuerpflicht nach § 99 EStG
Immobilienertragsteuer (Immo-ESt),
Grunderwerbsteuer (§ 11 GrEStG),
Versicherungssteuer (VersSt),

Gesellschaftsteuer (§ 10a KVG)
Dienstgeberbeitrag zum Familienausgleichslastenfonds (DB),
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ),
Umsatzsteuervorauszahlungen (USt-VZ)
Flugabgabe
Werbeabgabe


Beispiele für Abfuhrabgaben:

Lohnsteuer (LSt),
Kapitalertragsteuer (KESt),
Steuerabzug bei beschränkter Steuerpflicht nach § 99 EStG

Immobilienertragsteuer (Immo-ESt),
Grunderwerbsteuer (§ 11 GrEStG),
Versicherungssteuer (VersSt),
Immobilienertragsteuer (Immo-ESt),
Grunderwerbsteuer (§ 11 GrEStG),


Beispiele für Abzugssteuern:

Lohnsteuer (LSt),
Kapitalertragsteuer (KESt)
Steuerabzug bei beschränkter Steuerpflicht nach § 99 EStG

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Selbstbemessungssteuern, Steuerabzug in besonderen Fällen 
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