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Bildungskarenz: Honorarnoten


13. September 2013 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe seit November 2012 für die Dauer eines Jahren Bildungskarenzgeld. Das Dienstverhältnis wurde per Ablauf der Bildungskarenz einvernehmlich aufgelöst.
Neben dem Bildungskarenzgeld habe ich für Lektoratsdienste Honorarnoten ausgestellt. Diese überstiegen in einigen Monaten die Geringfügigkeitsgrenze.
Ich bekam aber auch von diesen Honoraren in Absprache mit dem Auftraggeber nur max. EUR 386,80, entsprechend der gesetzlichen Zuverdienstgrenze, ausbezahlt.

Meine Fragen:

1) Kann ich mir die ausständige Differenz (gesamt ca. EUR 1.500,--) nach Ablauf der Bildungskarenz in Teilbeträgen neben dem Bezug von Arbeitslosengeld auszahlen lassen?

2) Oder ist es sinnvoller, sich zunächst als Selbständiger anzumelden und den offenen Betrag auszahlen zu lassen und erst dann Anspruch auf Arbeitslosengeld anzumelden? Und müsste ich dann auch Sozialversicherung bezahlen?

3) Muss ich alle über Honorarnoten bezogenen Beträge versteuern oder nur jene, die über der Geringfügigkeitsgrenze liegen?
Sind die Honorare aus den Jahren 2012 und 2013 jeweils getrennt zu versteuern?

Danke und freundliche Grüße
Ingo Thalprecht

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   14. September 2013 folgendes:
Sehr geehrter Herr Thalprecht

1) ja, allerdings müssen Sie beachten, dass Sie monatlich neben dem Arbeitslosengeld auch nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze verdienen dürfen (inkl. Meldepflicht eines Nebenverdienstes an das AMS)

2) Sozialversicherung entsteht nur, wenn Sie (unter der Annahme dass Sie keinen Gewerbeschein benötigen) die Versicherungsgrenze in Höhe von 4.641,60 EUR übersteigen

3) ja, alle Honorarnoten, Meldepflicht gegenüber dem Finanzamt innerhalb von einem Monat (siehe auch § 120 BAO), Gesamteinkommen bis 11.000 EUR in Ö steuerfrei. Versteuerung erfolgt immer Jahresweise (2012 Steuererklärung 2012; 2013 Steuererklärung 2013)


Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
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