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04. September 2013 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Guten Tag!

Folgende Fragestellung beschäftigt mich:
Mein Mann betreibt eine kleine Tischlerei als Einzelunternehmer. Ich plane, mich demnächst als Werbearchitektin (freies Gewerbe) selbstständig zu machen. Um einen umfangreicheren Service f. potentielle Kunden anbietren zu können, möchten wir gerne einen einheitlichen Auftritt u. entsprechend als gemeinsame Firma agieren. Mir schwebt hierzu eine GesmbH, OG bzw. GbR vor. Welche Voraussetzungen müssen in diesem Fall erfüllt werden, bzw. ist dies bei der Ausübung 2 unterschiedlicher Gewerbe überhaupt zulässig? Welche könnte in unserem Fall die vorteihafteste Variante darstellen, um an einem gemeinsamen Strang ziehen zu können? Herzlichen Dank f. Rückmeldungen! Liebe Grüße, Jasmin H.

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   05. September 2013 folgendes:
Um hier professionell antworten zu können, müsste man das nähere Umfeld kennen. In diesem Fall wäre mE der Steuerberater Ihres Mannes bzw. der Rechtsanwalt der Familie der erste Ansprechpartner (wie wird Sie gegründet, welche Rechtsform passt am besten zu Ihrer Vorstellung, welche Exitmöglichkeiten haben die einzelnen Personen,...).

Ein einheitlicher Auftritt ist auch mittels Logo, gemeinsamer Homepage und dergleichen möglich (man muss nicht gleich eine gemeinsame Firma gründen).

Bedenken Sie bitte, dass eine Firma (GmbH, OG) mit Kosten verbunden ist. Weiters wäre zu klären, ob die neue Firma (die mehrere Tätigkeiten erfüllen kann) neu gegründet wird oder die verschiedenen Einzelunternehmer Ihre eigene Firma einbringen.
Auch eine GbR erhält eine eigene Steuernummer, und muss Steuererklärungen einreichen (Sie als einzelne dafür nicht, sondern erhalten Ihren Anteil der Firma als "Tangenete" zugewiesen), außer Sie erwirtschaften noch alleine Einkünfte.


Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.



Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
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