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Vermietung Eigentumswohnung von 2 Personen


06. Juni 2013 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Lebensgefährte und ich möchten gerne unsere gemeinsame Eigentumswohnung vermieten.

Gilt für uns beide der Gewinnfreibetrag von 730 EUR pro Jahr? (also dann in Summe 1.460 Eur pro Jahr)

Müssen wir beide eine Steuernummer anfordern?

Ich hätte auch noch eine Frage zur Gewinnermittlung. Ich habe es so verstanden, dass der Gewinn so ermittelt wird:

Mieteinnahmen
- BK
- Abschreibung (1,5 % jährlich)
- Zinsaufwand für Kredit (jedoch NICHT Tilgung, ist das korrekt?)
- sonstige Aufwendungen (Reparaturen, etc.)
= steuerpflichtiger Gewinn

Wenn im 1. Jahr der Vermietung außerordentlich hohe Kosten für die Renovierung bzw. auch Einrichtung (kann man die Einrichtung steuermildernd angeben?) anfallen, können die Verluste aus dem 1. Jahr in den Folgejahren ausgeglichen werden? Im Zeitraum von 20 Jahren ergibt sich trotzdem ein Gewinn.

Vielen Dank im Voraus!

Mfg
Berger

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   18. Juni 2013 folgendes:
Sehr geehrte Frau Berger

Sie uns Ihr Lebensgefährte sind eine eigenes Steuersubjekt (braucht eine eigene Steuernummer).

Diese "Firma" gibt eine Steuererklärung ab, und der Gewinn / Verlust wird dann bei Ihnen und Ihrem Lebensgefährten bei der Einkommensteuer berücksichtigt (Tangente).

Daher gilt auch für jeden der von Ihnen angeführte Gewinnfreibetrag.

Sollten Sie Mieteinnahmen inkl. Betriebskosten als Einnahmen berücksichtigt werden, können die Betriebskosten (ACHTUNG: NICHT Reparaturfond) auch als Werbungskosten abgesetzt werden (oder als Durchlaufposten weder bei den Einnahmen noch bei den Ausgaben berücksichtigen)

Abschreibung 1,5% ist korrekt, allerdings ACHTUNG: NUR vom Gebäudewert (NICHT vom Grund & Boden)

Instandhaltung ist sofort absetzbar, Instandsetzungsaufwendungen (gehören nicht zu den Anschaffungs oder Herstellungskosten und alleine oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzwert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern) sind auf 10 Jahre zu
verteilen,
Einrichtung wie Küche oder Bad sind ebenfalls auf 10 Jahre zu verteilen

Verluste können im selben Jahr mit anderen Einkünften von Ihnen oder Ihrem Lebensgefährten ausgeglichen werden.


Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
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