Vorsteuerabzug als Einnahmen-Ausgaben-Rechner |
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21. März 2013 |
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Gast |
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2 Kommentare |
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Möchte mich bitte erkundigen, ab wann ich als Einnahmen-Ausgaben-Rechner frühestens Vorsteuern geltend machen darf? Frühestens mit Zahlung der Eingangsrechnung?
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Umsatzsteuer
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Stb Michael BRAUN schrieb am 21. März 2013 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Architekt Hans
ab 1.1.2013 trifft das zu (Vorsteuerabzug erst bei Zahlung)
§ 12 (1) UStG idF ABgAG 2012
Besteuert der Unternehmer nach vereinnahmten Entgelten (IST Versteuerer) und übersteigen die Umsätze .. im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 2 Mio EUR nicht, ist neben der Lieferung (bzw. sonstige Leistung) und Rechnung auch Voraussetzung, dass die Zahlung geleistet worden ist.
Sie können auf Antrag auch zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelt (SOLL Versteuerer) übergehen, dann wäre als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug "nur" Leistung und Rechnung erforderlich (allerdings schulden Sie die Umsatzsteuer dann auch vor deren Bezahlung durch Ihre Kunden)
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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Mag. Peter Knöll schrieb am 21. März 2013 folgendes: |
Nach alter Rechtslage war ein Vorsteuerabzug für Unternehmer möglich, wenn
- eine Rechnung im Sinne des § 11 UStG vorlag und entweder
- die Leistung erbracht wurde oder
- die Zahlung erfolgte.
Vor dem Abgabenäderungsgesetz 2012 war ein Vorsteuerabzug - unabhängig von der Behandlung der Umsätze § 17 UStG - nach vorstehenden Kriterien möglich. Folglich konnte auch ein Istversteuerer (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) die Vorsteuer bereits vor Zahlung geltend machen, sofern die Leistung erbracht wurde und eine Rechnung vorlag. Aus Vereinfachungsgründen konnten Istversteuerer jedoch unabhängig vom Leistungszeitpunkt den Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Zahlung der Eingangsrechnung vornehmen (vgl. Rz 2703 UStR).
Nunmehr dürfen istversteuernde Klein- und Mittelbetriebe (Umsatz bis EUR 2.000.000,00) einen Vorsteuerabzug frühestens nach Zahlung vornehmen. Dadurch kommt es zu einer erheblichen Schlechterstellung von Klein- und Mittelbetrieben, da diese trotz erhaltener Leistung keinen Vorsteuerabzug geltend machen können.
Zudem wäre anzumerken, dass nach der neuen Rechtslage bei einem Wechsel der Besteuerungsart § 17 Abs 4 UStG zwingend sinngemäß anzuwenden ist. Beispielsweise muss beim Übergang von Ist- auf Sollbesteuerung die Vorsteuer aus Verbindlichkeiten L & L herausgerechnet und die Umsatzsteuerzahllast für den ersten Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang entsprechend gekürzt werden. Ein gesetzliche Verankerung in § 12 UStG wäre wünschenswert.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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