Immobilienertragsteuer Neuvermögen unentgeltlicher Erwerb |
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26. Februar 2013 |
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Gast |
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2 Kommentare |
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Ich habe ein Gebäude meines Vaters geerbt. Dieser hat dies im Jahr 2003 erworben (aus dem Grundbuch ersichtlich). Er selbst hat dieses Gebäude errichtet. Leider sind mir allerdings die Errichtungskosten / Anschaffungskosten nicht bekannt. Nun möchte ich dieses Einfamlienhaus veräußern (es wurde niemals vermietet, ich selbst wohnte nicht darin, somit keine Befreiungsbestimmungen). Gibt es hier eine Regelung dass die Anschaffungskosten geschätzt werden können? Und wie werden diese dann geschätzt bzw. vom wem.
Vielen Dank
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Immobilienbesteuerung, Herstellerbefreiung
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Stb Michael BRAUN schrieb am 26. Februar 2013 folgendes: |
Es gibt keine Schätzmöglichkeit für Neugebäude.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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Mag. Peter Knöll schrieb am 01. März 2013 folgendes: |
Bei Anwendung der Herstellerbefreiung haben die historischen Herstellungskosten keine Bedeutung, sondern nur die tatsächlichen Wertverhältnisse von Grund und Boden und Gebäude im Zeitpunkt des Verkaufes. Dies bedeutet, dass im Rahmen der Herstellerbefreiung kein Nachweis über die Ausgaben zu führen wäre (was gegenständlich von Vorteil wäre).
Grundsätzlich kommt jedoch die Herstellerbefreiung in Ihrem Fall nicht zum Tragen, da der Verkauf nach dem 31. Dezember 2012 stattfindet und Sie das Gebäude nicht selbst errichtet haben, sondern Ihr Vater bzw. der Erblasser.
Gegebenenfalls ließe sich in diesem Zusammenhang aber noch etwas "erreichen". Bitte setzen Sie sich diesbezüglich unbedingt mit einem kompetenten Steuerberater in Verbindung. Klicken Sie bitte auf: Kompetente Steuerberater
Für die Berechnung der Steuer für Immobilien-Neuvermögen gibt es keine Schätzungsmethode.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben wird keine Haftung übernommen. Der Autor dieser Zeilen ist kein Steuerberater.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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