freier Dienstnehmer |
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18. Februar 2013 |
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Gast |
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3 Kommentare |
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Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich bin freier Dienstnehmer bei einer Firma. Es ist zwar ein ca. Stundenumfang ausgemacht aber keine fixer Arbeitsumfang/Arbeitszeit. Als freier Dienstnehmer muss man ja angemeldet werden. Dies übernimmt eine externe Firma. Die wollten jetzt von mir wissen für wie viele Stunden Sie mich anmelden müssen. Wie passt das den mit einem freien Dienstnehmer zusammen der ja keine fixen Zeiten hat und diese von Monat zu Monat variieren?
Lg
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Stb Michael BRAUN schrieb am 19. Februar 2013 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Max !
Sie müssen als freier Dienstnehmer von Ihrer Firma bzw. der externen Firma bei der GKK angemeldet werden. Bei dieser Anmeldung muss auch die (voraussichtliche) Stundenanzahl angeführt werden. Ich würde daher den geplanten Stundenumfang bekanntgeben.
Diese Angabe ändert aber nichts an den Merkmalen des freien Dienstnehmers und an Ihre (jedes Monat abweichende, je nach Arbeitszeit) Honorarnotenhöhe.
Als freier Dienstnehmer müssen Sie sich selber um die Einkommensteuer (und gegebenfalls um die Umsatzsteuer) kümmern.
Sie müssen innerhalb eines Monats dem Finanzamt den Beginn Ihrer Tätigkeit erklären (Formular Verf 24 oder FINON Erklärungswechsel).
Die Steuererklärungen (E1 mit Beilage E1a, eventuell U1) müssen bis Ende April des Folgejahres, bei elektronischer Einreichung ( FinanzOnline, ab 2003 Pflicht) bis Ende Juni des Folgejahres bei Ihrem zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Sollten Sie durch einen Steuerberater vertreten werden, verlängert sich die Frist bis Ende des Folgejahres / Anfang des Folgefolgejahres (vgl. § 134 BAO).
Die Steuerschuld ist ca. einem Monat nach Bescheidaussstellung fällig. Sollte es zu einer Nachzahlung von mehr als 288 EUR ergeben, werden für das laufende Jahr Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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max schrieb am 20. Februar 2013 folgendes: |
Herzlichen dank für ihre Antwort. Hätte nicht gewusst das ich dem Finamzamt den Beginn meiner Tätigkeit melden muss. Habe mich natürlich informiert, aber das ist nirgends gestanden.
Lg |
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Stb Michael BRAUN schrieb am 20. Februar 2013 folgendes: |
§ 120 BAO
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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