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Vergebührung von Mietvertrag mit Bürschaft


16. Mai 2012 Gast 6 Kommentare Kommentar schreiben
Ich beabsichtige eine neues Büro unbefristet zu mieten.
Im Mietvertrag steht eine Klausel, die zur Besicherung von Mietzinsrückständen eine Bürgschaft einer dritten Person vorsieht.
Die Kosten für die Vergebührungen (Mietvertrag, Bürgschaft) wären von mir zu tragen.

Muss ich tatsächlich zweifach Gebühren bezahlen?

Gebühren, Mietvertrag, Rechtsgeschäftsgebühren 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   16. Mai 2012 folgendes:
Werden in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte derselben oder verschiedenen Art, die nicht zusammenhängende Bestandteile des Hauptgeschäftes sind, abgeschlossen, so ist die Gebühr für jedes einzelne Rechtsgeschäft zu entrichten.

Die in der Urkunde über das Hauptgeschäft zwischen denselben Vertragsteilen zur Sicherung oder Erfüllung des Hauptgeschäftes abgeschlossenen Nebengeschäfte sind gebührenbefreit, wenn das Hauptgeschäft nach diesem Gesetz oder einem Verkehrsteuergesetz einer Gebühr oder Verkehrsteuer unterliegt (vgl. § 19 Abs 2 GebG).

Anders gesagt, die Bürgschaft unterliegt keiner Vergebührung, da das Hauptgeschäft (Miete) bereits einer Gebühr unterliegt.






Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
 Walter H. schrieb am   18. Mai 2012 folgendes:
Besten Dank für Ihre kompetente und rasche Antwort.

Wenn ich Sie richtig verstehe meinen Sie, dass die Mietbürgschaft bzw. die Bürgschaft keiner eigenen Gebühr unterliegt, da die Bürgschaft zur Besicherung der Mieten dient.

Für den Mietvertrag selbst ist jedoch eine Gebühr nach dem Gebührengesetz zu bezahlen, oder?

Wie hoch ist die Gebühr bei einem unbefristeten Mietvertrag für Geschäftszwecke?






 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   24. Mai 2012 folgendes:
Für zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäfte über die eine Urkunde errichtet wird (hier: schriftlicher Mietvertrag) haften beide Unterzeichner des Vertrages.

Die Gebührenschuld entsteht grundsätzlich mit Unterzeichnung des Mietvertrages durch beide Vertragsteile.

In aller Regel wird aber - wie offensichtlich in Ihrem Fall geschehen - die Mietvertragsgebühr durch entsprechende Vertragsgestaltung auf den Mieter übergewälzt.

Die Gebühr beträgt bei unbefristeten Mietverträgen 1% vom dreifachen des Jahresbruttomietzinses. Konkret bedeutet das, dass 1% vom 36-fachen Bruttomonatsmietzins zu bezahlen sind.

Wie Sie schon richtig bemerkt haben wird die Gebühr nur für den Mietvertrag schlagend, jedoch nicht für die Bürgschaftserklärung, die bloß der Besicherung des Hauptgeschäftes (des Mietvertrages) dienen soll.


 
 Elmar schrieb am   10. September 2012 folgendes:
Sehe ich (und meines Nachfragens nach auch FA. f. Gebühren 01/711 25 - 0) anders - d.h. sehr wohl nochmals den selben Betrag wie für MV selbst.

aus: BGBl. I – Ausgegeben am 18. Dezember 2001 – Nr. 144

40. § 33 Tarifpost 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Bürgschaftserklärungen; der Bürgschaftserklärung steht die Erklärung gleich,
durch die jemand einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt (§ 1347 ABGB), nach
dem Werte der verbürgten Verbindlichkeit......................................................................... 1 vH.“
 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   11. September 2012 folgendes:
Vielen Dank für den Einwand. Eine genaue Analyse hat folgendes ergeben:

§ 19. (2) GebG: "...Die in der Urkunde über das Hauptgeschäft zwischen denselben Vertragsteilen zur Sicherung oder Erfüllung des Hauptgeschäftes abgeschlossenen Nebengeschäfte sind gebührenbefreit, wenn das Hauptgeschäft nach diesem Gesetz oder einem Verkehrsteuergesetz einer Gebühr oder Verkehrsteuer unterliegt;..."

Der Sicherung eines Hauptgeschäftes dienen Rechtsgeschäfte, die die Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers auf das Vermögen des Schuldners oder dritter Personene zur Befriedigung einer Forderung erwetert. Typische Sicherungsgeschäfte sind Bürgschaften,Pfandbestellungen (vgl. GebR Rz 526, Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren 14. Lfg Jänner 2011, § 19 Rz 11ff).

Am Erfordernis der Parteienidentität scheitert aber in aller Regel die Gebührenfreiheit für Bürgschaften nach § 19 Abs 2 Satz 2, da der Bürge wesensmäßig ein Dritter ist. (vgl. § 19 Rz 13c Arnold-Kommentar).

Auch die Befreiung nach § 20 Z 5 GebG kann gegenständlich nicht angewendet werden.

Anders gesagt, beide Geschäfte (sowohl Miete als auch Bürgschaft) unterliegen jeweils einer Gebühr.


Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
 crailsheim schrieb am   27. Mai 2013 folgendes:
Ich denke, die einfachste Lösung ist, dass beide den Mietvertrag als Mieter unterschreiben (ein Rechtsgeschäft)
 
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