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Einkommenssteuer/ Arbeitnehmerveranlagung


07. Februar 2013 Gast 4 Kommentare Kommentar schreiben
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe im Jahr 2012 Brutto 6566€ aus nicht selbstständiger Arbeit verdient, ( war zweimal angestellt) und danach habe ich aus selbstständiger Arbeit (Einnahmen- Ausgaben) 6642€ verdient. Muss ich jetzt eine Einkommenssteuererklärung abgeben obwohl ich unter den 11000 (aus selbststänidger Arbeit) geblieben bin? Oder muss ich eine Arbeitnehmerveranlagung machen? Oder beides?

Danke für jede Hilfe,

mit freundlichen Grüßen

 
 Mag. Veronika Weiß schrieb am   07. Februar 2013 folgendes:
Sie müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben.Darin ist auch die Arbeitnehmerveranlagung inkludiert.

www.steuerberatung-weiss.at

Weiß Veronika Mag.
 
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   08. Februar 2013 folgendes:
Sehr geehrte Frau Sabwo ! Sehr geehrter Herr Sabwo!

Kollegin Frau Mag. Weiss hat Ihre Frage bereits klären können.
Formular E1 (8 Seiten) und Formular E1a (4 Seiten), eventuell noch andere (L1k wenn Kinder,...)

Auf die SVA Problematik möchte ich noch näher eingehen. Wenn Sie für Ihre selbständige Tätigkeit KEINEN Gewerbeschein benötigen, sind Sie neue Selbständige. Sollte Ihr sozialversicherungsrechtlicher Gewinn über 4.515,12 EUR (Wert 2012) - ist lt. Ihren Beitrag der Fall- sind Sie pflichtversichert (Kranken- Pension-Unfall und Selbständigenvorsroge) bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft. Diese erhält vom Finanzamt automatisch den Steuerbscheid und erfährt daher, ob SV Pflicht besteht oder nicht.
Sollten Sie daher keine laufenden Beiträge gezahlt haben, würde es in diesem Fall zu einer Nachbemessung (inkl. 9,3% Beitragszuschlag) der SV Beiträge für Ihre selbständige Tätigkeit kommen.



Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.


Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Daniel schrieb am   02. März 2013 folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage bitte,
im Jänner 2012 bis 13 Februar 3600€ (Steuerpflichtig/Lohnabrechnung)
als Angestielte in Wien verdient.
Für die Monate ab 14 Februar bis 30 April habe ich Krankengeld in höhe von 5500€ Netto bekommen.
Ab 1 Mai 2012 bin ich in Pension und bekomme 969€ Pension minus Krankenversicherungsbeitrag von 44,36€.

Frage: Ist es möglich auszurechnen ob ich eine Steuerguthaben bekomme oder eine Nachzahlung leisten muss und in welcher Höhe?

Danke für Ihre Hilfe.
mit freundlichen Grüßen
Daniel
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   04. März 2013 folgendes:
Sehr geehrter Herr Daniel

Selbstverständlich kann jeder Steuerberater Ihnen auf den Cent genau ausrechnen, welches Ergebnis bei einer Steuererklärung entsteht. Allerdings ist dies bei den meisten mit Kosten Ihrerseits verbunden.

Sie können auch in FINANZONLINE
https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/
unter Eingaben, Erklärungen, Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2012 die Anzahl der Bezugsauszahlende Stellen eintragen und dann auf berechnen klicken. Dann erhalten Sie kostenlos eine Berechnung. Wenn Sie noch Sonderausaben bzw. Werbungskosten berücksichtigen wollen, verbessert dies das Ergebnis. Bei der Berechung wird die Erklärung NICHT an das Finanzamt geschickt.

Sollten Sie noch kein Finanzonlinezugang haben:
https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/Dispatcher?reqkey=PfKE9trIdH7BHfh_akLc1XD&TARGET=Anmeld_online



Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
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