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Arbeitnehmerveranlagung 2011 (ehemals: Jahresausgleich)


06. November 2011 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Unter einer Arbeitnehmerveranlagung (ehemals Jahresausgleich genannt) versteht man die Abgabe einer Erklärung über die Jahreseinkünfte eines Arbeitnehmers bzw. unselbständig Erwerbstätigen. Man unterscheidet zwischen einer freiwilligen und einer verpflichtenden Arbeitnehmerveranlagung.

 • Freiwillige Arbeitnehmerveranlagung

Arbeitgeber berechnen die Lohnsteuer des Arbeitnehmers so, als ob der Dienstnehmer im Kalenderjahr jeden Monat die gleichen Einkünfte bezogen hätte.

Regelmäßig berücksichtigen Arbeitgeber bei der Steuerberechnung des Arbeitnehmers nicht, dass der Arbeitnehmer beispielsweise noch Werbungskosten oder Sonderausgaben im Kalenderjahr zu tragen hatte, die seine Steuerpflicht mindern. Oder dass der Dienstnehmer nicht über das ganze Jahr berufstätig gewesen ist. Aufgrund der Progression des Steuertarifes würde der Arbeitgeber in letzterem Fall zu viel an Steuern für den Dienstnehmer einbehalten und abführen.

Zweck einer freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung (§ 41 EStG) ist es, derartige Umstände dem Finanzamt bekanntzugeben, um eine Steuergutschrift zu erhalten.

Zu beachten ist, dass eine freiwillige Arbeitnehmerveranlangung auch für Arbeitnehmer sinnvoll sein kann, für die keine Lohnsteuer im Kalederjahr abgeführt wurde (Negativsteuer, Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag). Oft verzichten gerade diese Arbeitnehmer auf eine Steuergutschrift, weil Sie davon ausgehen, dass wenn für sie keine Lohnsteuer bezahlt wurde, auch keine Steuergutschrift entstehen kann.

In folgenden Fällen sollte ein Arbeitnehmer eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung (Jahresausgleich) beantragen:

- wenn die Höhe des Arbeitslohnes, der während des Jahres bezogen wurde schwankt, ohne dass eine Aufrollung durch Arbeitgeber vorgenommen wurde,

- wenn der Arbeitnehmer nicht ganzjährig beschäftigt war (z.B. aufgrund eines Arbeitgeberwechsels),

- wenn Werbungskosten oder Sonderausgaben angefallen sind, die nicht mittels Freibetragsbescheid bereits durch den Arbeitgeber berücksichtigt wurden,

- Werbungskosten (z.B. Kosten für Fortbildung, Anschaffung Computer, mehr als 20 Kilometer Fahrt zur Arbeit – Pendlerpauschale),

- Sonderausgaben (z.B. Kosten für Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung, Kirchenbeiträge [auch für Ehepartner und Kind], Steuerberatungskosten),

- wenn Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag besteht,

- wenn Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag besteht,

- wenn die Jahreseinkünfte (ohne sonstige Bezüge - 13. und 14. Gehalt) unter EUR 12.000 liegen, 10% der Sozialversicherungskosten, aber höchstens EUR 110, werden gutgeschrieben (Negativsteuer). Meist fallen Ferialpraktikanten unter diese Regelung.

Sollte es wider Erwarten im Zuge einer freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung zu einer Nachzahlung kommen, kann der Steuerpflichtige den Antrag auf Veranlagung im Berufungswege zurückziehen (vgl. LStR 2002 RZ 911).

Eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung kann innerhalb von fünf Jahren ab Ende des zu erklärenden Kalenderjahres beantragt werden (z.B. für 2006, spätestens bis zum 31.12.2011).

 • Verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung

In gewissen Fällen ist ein Arbeitnehmer jedoch verpflichtet eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen.

Beispielsweise, wenn zumindest zeitweise gleichzeitig mehrere Dienstverhältnisse bestanden haben. Denn in einem solchen Fall führt der Arbeitgeber regelmäßig weniger Lohnsteuer ab, als wenn die gesamten Bezüge in einem Dienstverhältnis erzielt worden wären. Grund dafür ist, dass jeder Arbeitgeber bei der Steuerberechnung des Dienstnehmers nur von dem von ihm ausbezahlten Lohn ausgeht. Da der Lohnsteuertarif aber progressiv ausgestaltet ist und es auch zu einer mehrfachen Berücksichtigung von Absetzbeträgen (Arbeitnehmerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag) kommt wird insgesamt zu wenig Lohnsteuer einbehalten.

Unterhält ein Arbeitnehmer mehrere Dienstverhältnisse über mehr als ein Jahr, so muss er Vorauszahlungen auf die Lohnsteuer während des Kalenderjahres leisten, um einen ungerechtfertigten Steuervorteil gegenüber Dienstnehmern, die nur in einem Dienstverhältnis stehen, zu vermeiden.

Ein weiterer Fall für eine Pflichtveranlagung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer neben seinen lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt und diese EUR 730 (Freigrenze) übersteigen. In diesem Fall ist aber keine Arbeitnehmerveranlagung, sondern eine Einkommensteuererklärung erforderlich.

Abgesehen von dem oben angeführten Fall der Negativsteuer, hat das Geltendmachen von Werbungskosten oder Sonderausgaben keinen Einfluss auf die Sozialversicherungsbeiträge des Dienstnehmers, da sie vom Bruttolohn bemessen werden, der sich durch den Abzug von Werbungskosten oder Sonderausgaben nicht ändert.

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Arbeitnehmer, Arbeitnehmerveranlagung, Jahresausgleich, Lohsteuerausgleich, Nichtselbständigkeit, Sonderausgaben, Werbungskosten 
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