Gewerbeausübung durch Asylant(in) |
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06. Jänner 2012 |
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Gast |
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Halo,
Ich bin seit kurzem in Österreich bzw. in Wien (Asylantin) und möchte gerne selbständig als Friseuse in Wien arbeiten.
Was muss ich tun? Darf ich arbeiten?
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Aufenthaltstitel, Gewerbeberechtigung
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Mag. Barbara Deda schrieb am 06. Jänner 2012 folgendes: |
Sehr geehrte Frau Tanja,
Auf Ihre Frage möchte ich wie folgt Stellung nehmen:
Für Drittstaatsangehörige, die noch nicht rechtmäßig aufhältig sind (Erstantragsteller) oder Personen, denen Asyl gewährt wird und in Österreich ein Gewerbe ausüben wollen, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zulässt z.B: „jeglicher Aufenthaltszweck“, „jeglicher Aufenthaltszweck, ausgenommen unselbständiger Erwerb“ zur rechtmäßigen Ausübung dieses Gewerbes erforderlich vgl. § 14 Abs 1 GewO.
Den Aufenthaltstitel erhält man gem. § 19 Abs 2 NAG, wenn man über Antrag eine Bescheinigung der Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des Aufenthaltstitels bei MA 63 stellt.
Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung.
Diese Bescheinigung muss in weiterer Folge im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck „Ausübung eines Gewerbes“ vorgelegt werden (zuständig: MA 35).
Antrag auf Bescheinigung der Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des Aufenthaltstitels
- Genaue Bezeichnung der zukünftigen Gewerbetreibenden
o Name und Vorname
o Sozialversicherungsnummer
o Adresse
o Geburtsdatum und -ort
o Staatsangehörigkeit
- Genaue Bezeichnung des Gewerbes, das ausgeübt werden soll (wie "Gastgewerbe in der Betriebsart eines Espressos", "Kleinhandel mit Lebensmitteln")
- Genauer Standort der beabsichtigten Gewerbeausübung (Ort, Straße, Hausnummer)
- Nachweis der Befähigung
o Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung für das Friseurgewerbe zu stellen. Die MA 63 prüft sodann die vorgelegten Unterlagen und entscheidet danach positiv oder negativ über den Antrag. Im positiven Fall ersetzt dieser Bescheid die Meisterprüfung und berechtigt zur selbständigen Gewerbeausübung.
o Die Prüfung des individuellen Befähigungsnachweises hat im Rahmen des Anmeldeverfahrens zu erfolgen. Ein besonderer Antrag ist dafür nicht erforderlich. Allerdings kann auf Antrag ein Bescheid auf Feststellung der individuellen Befähigung erwirkt werden.
- Strafregisterbescheinigung aus dem Ausland
Zusammgengefasst sind demnach folgende Schritte notwendig, damit Sie das regelmentierte Gewerbe einer Friseuerin in Wien ausüben dürfen:
1. Antrag für eine Bescheinigung der Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des Aufenthaltstitels bei MA 63.
2. Wenn Punkt 1 erfüllt; dann muss die Bescheinigung im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck „Ausübung eines Gewerbes“ vorgelegt werden (zuständig: MA 35).
3.Wenn Aufenthaltstitel erteilt (Quote), dann erfolgt Eintragung ins Gewerberegister.
Das Anmeldegewerbe (hier: Friseurgewerbe) darf gem. § 5 Abs 1 GewO bei Erfüllung der vorgeschriebenen allgemeinen und besonderen Voraussetzungen grundsätzlich bereits mit Anmeldung des betreffenden Gewerbes ausgeübt werden. Die Bescheinigung der Behörde ist an sich nicht notwendig.
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