Arzt und Sozialversicherung |
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19. Jänner 2014 |
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Selbständige Ärzte und Sozialversicherung
1. Allgemeines
Ärzte zählen zu den Freiberuflern. Ihre Tätigkeit wird nicht als gewerbliche angesehen, weshalb sie nicht der Gewerbeordnung unterliegen. Kennzeichnend ist auch, dass sie nicht durch die Wirtschaftskammer, sondern durch eine eigene Standesvereinigung vertreten werden.
Prinzipiell würden Ärzte aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG zu den sogenannten „Neuen Selbständigen“ bzw. genauer "Freiberuflern" zählen und damit dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) unterliegen.
In der Regel gilt jedoch ein spezielleres Gesetz für sie: das Freiberufliche Sozialversicherungsgesetz (FSVG). Hiervon ausgenommen sind jedoch Wohnsitzärzte. Sie zählen zu den „Freiberuflern“ im Sinne des GSVG (siehe vorherigen Absatz).
Die vorangegangen angeführten Gesetze (GSVG oder FSVG) sind nur für die Zweige der Pension- und Unfallversicherung anzuwenden.
1.1. Exkurs: Was ist ein Wohnsitzarzt?
Ein Wohnsitzarzt ist ein Arzt, der ärztliche Tätigkeiten ausübt, ohne dass er eine Anstellung hat oder eine Ordination führt. Wohnsitzärzte müssen sich bei der Ärztekammer in eine spezielle Ärzteliste eintragen lassen, damit sie ihrer ärztlichen Tätigkeit nachgehen dürfen.
Demgegenüber dürfen Ärzte die angestellt sind oder über eine Ordination verfügen, jegliche ärztliche Tätigkeit – wie ein Wohnsitzarzt – ausüben, ohne dass sie sich als Wohnsitzarzt in eine spezielle Liste eintragen lassen müssen (vgl. Info Ärztekammer „Wohnsitzarzt“).
2. Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
Für alle Ärzte ist ausnahmslos keine Pflichtversicherung in einer FSVG oder GSVG Krankenversicherung vorgesehen. Stattdessen wurde von der Ärztekammer eine eigene Institution, der sogenannte Wohlfahrtsfonds eingerichtet, welcher Ärzten unter Anderem einen gewissen Krankenversicherungsschutz bietet. Mitglieder der Ärztekammer sind verpflichtet Beiträge an den Wohlfahrtsfonds zu leisten.
Neben der Krankenversicherung durch die Vorsorgeeinrichtung der Ärztekammer besteht auch die Möglichkeit freiwillig eine zusätzliche Selbstversicherung entweder nach dem GSVG oder nach dem ASVG abzuschließen.
Alternativ zur gesetzlichen Selbstversicherung kann auch einer Gruppenkrankenversicherung der jeweiligen Landesärztekammer beigetreten oder ein privater Einzelkrankenversicherungsvertrag abgeschlossen werden.
3. Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung
3.1. Freiberuflich tätige Ärzte
Freiberuflich tätige Ärzte (z.B. niedergelassene Ärzte, die eine Ordination führen, Ärzte die Sonderklassegebühren beziehen, oder Ärzte, die Gesellschafter von Gruppenpraxen sind) sind nach dem FSVG in der Unfall- und Pensionsversicherung erfasst. Davon ausgenommen sind jedoch – wie bereits oben erwähnt - Wohnsitzärzte.
Das FSVG selbst enthält kein materielles Recht sondern verweist auf die Bestimmungen des GSVG betreffend Pensionsversicherung. Im Großen und Ganzen sind auf freiberuflich tätige Ärzte die gleichen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden wie auf Gewerbetreibende (§ 2 Abs 2 Z 1 GSVG iVm § 2 Abs 1 Z 1 GSVG).
3.1.1. Ausnahmen von der Pflichtversicherung
3.1.1.1. Befreiung für Kleinstunternehmer
Bei nur geringfügigen Erwerbseinkünften kann unter gewissen Bedingungen ein Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung gestellt werden (vgl. § 4 Abs 1 Z 7 GSVG). Unter anderem dürfen die Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten EUR 30.000 und die Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit als Arzt EUR 4.743,72 (im Jahr 2014) nicht übersteigen. Außerdem sind gewisse persönliche Kriterien zu erfüllen.
3.1.1.2. Befreiung für Ärzte, die in öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis
Darüber hinaus besteht keine Pflichtversicherung, wenn ein Arzt in einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft steht und einen Ruhegenuss erwartet bzw. bereits bezieht.
3.1.1.3. Befreiung wegen hoher Einkünfte aus einem Anstellungsverhältnis
Ärzte, die neben der selbständigen freiberuflichen Tätigkeit eine angestellte Tätigkeit ausüben und die Einkünfte daraus EUR 4.530,00 monatlich übersteigen sind ebenfalls von der Pensionsversicherungspflicht ausgenommen.
Hierzu muss jedoch bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) ein Antrag auf Befreiung gestellt werden (sogenannte Differenzvorschreibung). Die Pensionsversicherungsbeiträge werden in diesem Fall vorrangig über das ASVG einbehalten. Die ASVG Versicherungsbeiträge werden vom Dienstgeber einbehalten und an die Allgemeine Sozialversicherungsanstalt abgeführt.
Vorstehende Ausnahmen von der Pflichtversicherung nach dem FSVG bzw. GSVG betreffen immer nur den Zweig der Pensionsversicherung, nicht hingegen die Unfallversicherung.
3.1.1.4. Ruhen der Berufsberechtigung bzw. Einstellen der Berufstätigkeit
Eine gänzliche Ausnahme von der Pflichtversicherung in Pensions- und Unfallversicherung wird begründet, wenn ein Arzt seine freiberufliche Tätigkeit nicht ausübt (ruhend stellt) bzw. einstellt und dies bei der Ärztekammer meldet.
3.1.2. Beitragsgrundlage und Beitragssatz
Der Beitragsbemessung für Ärzte liegen grundsätzlich die steuerlichen Jahreseinkünfte zugrunde. Anders formuliert, die Höhe der Beiträge hängt von den Einkünften ab, die aus der versicherten Erwerbstätigkeit bezogen werden.
Da aber die Beitragsgrundlage immer erst im Nachhinein festgestellt wird, ist während des Jahres eine sogenannte vorläufige Beitragsgrundlage maßgeblich.
Dazu wird das steuerliche Ergebnis des drittvorangegangen Jahres herangezogen. Wurde aber im drittvorangegangen Jahr keine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt, so wird die Mindestbeitragsgrundlage (vgl. unten) der Berufsgruppe als vorläufige Beitragsgrundlage verwendet.
Sobald ein Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Jahr vorliegt, wird die Beitragsgrundlage an die tatsächlichen Einkommensverhältnisse angepasst. Die Nachbemessung kann zu einer Beitragsgutschrift oder Beitragsnachbelastung führen.
Der Beitragszeitraum ist der Kalendermonat. Die Jahreseinkünfte werden durch die die Zahl der Pflichtversicherungsmonate in dem jeweiligen Beitragsjahr dividiert. Daraus ergibt sich die Beitragsgrundlage.
Die Beitragsgrundlage ist nach oben durch die Höchstbeitragsgrundlage und nach unten durch die Mindestbeitragsgrundlage (vgl. unten) begrenzt. Die Beitragsgrundlage kann für einen Beitragspflichtigen höchstens die Höchstbeitragsgrundlage (EUR 5.218) sein. Höhere Erwerbseinkünfte bleiben außer Ansatz bzw. erhöhen die Beitragsgrundlage nicht.
Der Beitragssatz beträgt 20 % der Beitragsgrundlage.
Die Höhe des Versicherungsbeitrages ist wie folgt zu berechnen: „Beitragsgrundlage x Beitragssatz = Versicherungsbeitrag“. Der Beitrag ist also ein prozentueller Anteil der Beitragsgrundlage.
3.1.2.1. Unfallversicherungsbeitrag
Der Beitrag zur ASVG- bzw. FSVG-Unfallversicherung ist nicht von den Erwerbseinkünften abhängig, sondern ist für alle Versicherten gleich hoch. Die Beiträge werden von der SVA vierteljährlich eingehoben und an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) überwiesen.
3.1.3. Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung
Da Ärzte durch das FSVG praktisch Gewerbetreibenden nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG gleichgestellt sind gelten auch die Regelungen hinsichtlich der Mindestbeitragsgrundlage für sie.
Die Mindestbeitragsgrundlage kommt zur Anwendung, wenn die Einkünfte weniger als
EUR 687,89 (im Jahr 2014) monatlich betragen. Die Mindestbeitragsgrundlage stellt den Minimalbetrag zur Berechnung der Versicherungsbeiträge dar.
Für Neugründer bzw. Jungärzte besteht in den ersten drei Jahren der Tätigkeit eine geringere vorläufige Mindestbeitragsgrundlage.
3.1.3.1. Zusammentreffen mehrerer gewerblicher Einkünfte
Übt ein Arzt neben seiner ärztlichen Tätigkeit noch eine gewerbliche Tätigkeit (z.B. Kontaktlinsenverkauf, Verkauf von Nahrungsergänzungsmittel) aus, so sind die Einkunftsquellen zusammenzuzählen (in der Folge als GSVG-Einkünfte bezeichnet). Liegt der zusammengerechnete Betrag unter der Mindestbeitragsgrundlage, so gilt diese als Beitragsgrundlage.
Übersteigen die zusammengerechneten Einkünfte die Mindestbeitragsgrundlage, so wird der Pensionsversicherungsbeitrag von den tatsächlichen Einkünften bemessen.
Da aber der Beitragssatz der GSVG Einkünfte („gewerbliche Einkünfte“) und FSVG Einkünfte („Arzteinkünfte“) unterschiedlich ist werden die jeweiligen Erwerbseinkünfte mit dem entsprechenden Beitragssatz multipliziert, um die richtige Beitragshöhe zu erhalten.
3.1.3.2. Mindestbeitragsgrundlage bei unselbständigem Nebenerwerb
Bei Zusammentreffen von Einkünften aus unselbständiger (ASVG) und selbständiger (FSVG bzw. GSVG) Tätigkeit, gelten im GSVG die Bestimmungen über die Mindestbeitragsgrundlage nicht, wenn die unselbständigen Einkünfte (AVG-Einkünfte) die GSVG-Mindestbeitragsgrundlage erreichen. Bei Verlusten erfolgt daher in diesem Fall keine Beitragsvorschreibung.
Liegen die ASVG-Einkünfte jedoch unter der Mindestbeitragsgrundlage, so dient die Differenz zwischen Mindestbeitragsgrundlage und ASVG-Einkünften als Beitragsgrundlage. Übersteigen die GSVG-Einkünfte jedoch den Differenzbetrag, so sind die tatsächlichen GSVG-Einkünfte maßgeblich.
3.2. Wohnsitzärzte
Während selbständig freiberuflich tätige Ärzte dem FSVG unterliegen, sind Wohnsitzärzte als Freiberufler zu betrachten und unterliegen dem GSVG.
Wesentlich ist, dass es für Freiberufler keine Mindestbeitragsgrundlage gibt. Deswegen entspricht die Beitragsgrundlage in der Regel immer der Höhe der positiven Erwerbseinkünfte, sofern diese nicht über der Höchstbeitragsgrundlage liegen.
Bei einer Pflichtversicherung nach dem GSVG besteht nur eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG. Die Unfallversicherung von GSVG pflichtversicherten Selbständigen richtet sich nach dem ASVG (vgl. § 8 Abs 1 Z 3 ASVG).
3.2.1. Ausnahmen von der Pflichtversicherung
3.2.1.1. Versicherungsgrenzen (Freigrenze)
Für Wohnsitzärzte, die ausschließlich als Wohnsitzarzt Einkünfte beziehen, sind von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen, wenn das jährliche Einkommen den Betrag von EUR 6.453,36 nicht übersteigt (vgl. § 4 Abs 1 Z 5 iVm § 25 Abs 4 Z 2 lit a GSVG).
Für Wohnsitzärzte, die neben ihrer Tätigkeit als Freiberufler einer weiteren Erwerbstätigkeit (z.B. als Dienstnehmer oder Beamter) nachgehen oder bestimmte finanzielle Sozialleistungen beziehen (z.B. Pension, Kranken- oder Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld), besteht keine Sozialversicherungspflicht in der GSVG, wenn ihr jährliches Einkommen das EUR 4.743,72 nicht übersteigt. In diesem Fall werden jedoch alle Einkünfte, die eine Pflichtversicherung nach GSVG begründen würden für das Erreichen der Geringfügigkeitsgrenze berücksichtigt.
3.2.1.2. Neben freiberuflicher, Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit
Wird jedoch neben der freiberuflichen Tätigkeit eine gewerbliche ausgeübt entfällt die Anwendung der Versicherungsgrenzen. Die freiberuflichen Einkünfte werden den Einkünften aus der gewerblichen Tätigkeit zugeschlagen. Es ist die Mindestbeitragsgrundlage für Gewerbetreibende anzuwenden (vgl. Punkt 3.1.3.1.)
3.2.1.3. Befreiung wegen hoher Einkünfte aus einem Anstellungsverhältnis
Darüber hinaus besteht keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, wenn ein Arzt angestellt ist und dabei Einkünfte erzielt die über der Höchstbeitragsgrundlage von
EUR 4.530,00 monatlich liegen. Hierzu muss jedoch bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) ein Antrag auf Befreiung gestellt werden (sogenannte Differenzvorschreibung, vgl. auch Punkt 3.1.1.3.).
3.2.2. Beitragsgrundlage und Beitragssatz
Für Wohnsitzärzte besteht eine Besonderheit nämlich, dass die Mindestbeitragsgrundlage nicht zur Anwendung kommt. Darüber hinaus gelten die Ausführungen unter Punkt 3.1.2. sinngemäß.
Der Beitragssatz beträgt 17,50% von der Beitragsgrundlage, höchstens jedoch von der Höchstbeitragsgrundlage.
3.2.2.1. Unfallversicherung
Hinsichtlich Unfallversicherung ist auf den Punkt 3.1.2.1. zu verweisen. Werden mehrere Tätigkeiten ausgeübt z.B. Wohnsitzarzt der auch Kontaktlinsen verkauft besteht für jede dieser Erwerbstätigkeiten ein eigener Unfallversicherungsschutz, der jeweils eine eigene Beitragsleistung erfordert. Der Unfallversicherungsbeitrag beträgt EUR 8,67 monatlich (im Jahr 2014).
Sollte Sie noch Fragen haben wenden Sie sich bitte an Mag. Peter Knöll, Steuerberater in Wien.
Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
Arzt
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Frau DAVID schrieb am 04. Oktober 2016 folgendes: |
Guten Abend!
Mein Mann ist Ruhegenussempfänger des öffentlich rechtlichen Dienstes (war pragmatisierter Arzt bei der Gemeinde Wien) und möchte als pflegegeldgutachtender Arzt arbeiten. Muss als Wohnsitzarzt eingetragen werden.(warum?)
Gilt für ihn auch die Ausnahme von der Pflichtversicherung, muss er nur die Unfallversicherung zahlen oder auch Kranken- und Pensionsversicherung.
Er hat keine Ordination und arbeitet auf Honorarbasis. Das wird nicht soo viel sein, dass er sich Kranke-,Pensions-und UNfallversicherung leisten kann.
Danke für Ihre Antwort |
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Mag. Peter Knöll schrieb am 07. Oktober 2016 folgendes: |
Selbständig tätige Ärzte sind nicht verpflichtet eine Krankenversicherung abzuschließen, da über die Vorsorgeeinrichtung ihrer Kammer ein ausreichender Versicherungsschutz in der Krankenversicherung besteht. Wenn also aufgrund der nichtselbständigen Einkünfte (hier: Pensioneinkünfte) bereits ein Krankenversicherungsschutz besteht, ist es nicht unbedingt sinnvoll eine zusätzliche Krankenversicherung abzuschließen.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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Herr Wallner schrieb am 16. Oktober 2016 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Knöll, gibt es einen gesonderten Höchstbetrag zum Wohlfahrtsfond im Falle eines Arztes im Beamtenstatus (Universitätsprofessor), vielen Dank im Voraus |
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