Rückstellungen lassen sich nach herrschender Lehre zusammenfassen als Passivposten für Verluste, Verbindlichkeiten oder Aufwendungen, die ihrer Entstehung oder ihrer Höhe nach ungewiss sind und die der Periode ihrer Verursachung zugerechnet werden können.
Zu den Prozesskosten zählen unter anderem folgende besondere Aufwendungen:
- Gerichtskosten,
- Sachverständigen- und Zeugenkosten,
- Rech... <Weiterlesen> |