Nach § 3 Abs 6 UStG letzter Satz gilt folgendes: 'Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung'.
Insbesondere, wenn eine sonstige Leistung z.B.
- die Installation oder Montage, Wartung und Reparatur sowie Kontrolle und Überwachung von Maschinen oder Ausrüstungsgegenständen, oder
- Rechts-und Steuerber... <Weiterlesen> |