Immobiliensteuer Erbschaft |
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29. November 2012 |
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Gast |
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12 Kommentare |
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Ich habe diese Jahr von meinem Vater eine Wohnung geerbt (ich zu 2/3, seine Witwe zu 1/3), er hat diese Wohnung 1996 um ungefähr 100.000 Schilling angeschafft. Die Woche wurde noch aus dem Nachlass heraus um 28.000,- € im Juli diesen Jahres verkauft. Mit diesem Geld wurden noch einige Passiva aus der Erbschaft bezahlt bzw. Kosten die für die Wohnung in der Zwischenzeit angelaufen sind. Der Rest wurde zwischen mir und der Witwe anteilsmäßig geteilt. Ist eine Immobiliensteuer oder sonstige Steuer zu zahlen?
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Erbschaft, Immobilienbesteuerung
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Michael BRAUN schrieb am 30. November 2012 folgendes: |
Sehr geehrte Frau Lindenbauer
Meines Erachtens hat die "Verlassenschaft nach Ihren Vater" die Wohnung verkauft.
Unter der Voraussetzung, dass die Hauptwohnsitzbefreiung für Ihren verstorbenen Vater greifen sollte, fällt KEINE "Immobiliensteuer" an.
Die Hauptwohnsitzbefreiung sieht zwei Varianten vor:
-) ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre (tageweise Betrachtung, daher mindestens 2 Jahre und 1 Tag) durchgehend (von Anschaffung bis Veräußerung) als Hauptwohnsitz gedient haben ODER
-) innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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Mag. Peter Knöll schrieb am 12. Dezember 2012 folgendes: |
Sehr geehrte Fragenstellerin!
Auf Ihre Anfrage möchte ich wie folgt Stellung nehmen:
Im Zivilrecht erfolgt die eigentliche Vermögensübernahme erst durch einen Beschluss des Gerichtes (Einantwortung), der den Übergang des Nachlasses in das Eigentum des Erben bewirkt.
Im Steuerrecht hingegen sind die Einkünfte aus dem Nachlassvermögen bereits ab dem Todestag den Erben (allenfalls im Verhältnis der Erbquoten) zuzurechnen (vgl. Rz 108 EStR).
Das bedeutet, die Immobilienertragsteuer für den Verkauf der Wohnung beträgt 3,5% vom Veräußerungspreis. Für die Steuer müssen Sie im Verhältnis der Erbquoten aufkommen.
Wenn die Witwe, die betreffende Wohnung innerhalb der letzten 10 Jahre zumindest 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz verwendet hat, so ist Ihr 1/3 Anteil am Veräußerungsgewinn steuerfrei.
Die Erhebung der Einkommensteuer auf den Immobilienverkauf in 2012 erfolgt im Wege der Veranlagung. Siehe hierzu Erhebung der Immobiliensteuer
Bitte beachten Sie, dass diese Auskunft keinesfalls den Rat eines Steuerberaters ersetzen kann.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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wolfganggenowitz schrieb am 14. März 2013 folgendes: |
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine brüder und ich haben von unserem Vater eine Eigentumswohnung geerbt. Uns beschäftigen folgende Fragen:
1) wenn wir uns die Wohnung behalten sind wir nach dem Erbe Immobiliensteuerpflichtig? (erbschaftssteuer gibt es ja keine.)
2) wenn wir die ETW verkaufen würden, müssen wir Immobilienertragssteuer bezahlen? wie wird die Immobilienertragsteuer von erben berechnet? zählt das erbe zb: ETW € 50000,-(das waren die Ausgaben unseres Vaters) minus dem Verkaufspreis von zb:€ 55000,- ergibt einen Ertrag von € 5000,- und von diesen € 5000,- wären die 3,5% Immobilienertragssteuer zu bezahlen.
MfG
wolfganggenowitz |
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Stb Michael BRAUN schrieb am 18. März 2013 folgendes: |
1) Wenn Sie die Wohnung behalten, fällt KEINE Immobilienertragssteuer an (erst beim Verkauf)
2) hier ist es wichtig, WANN der letzte entgeltliche Erwerb stattgefunden hat
Für "Altgrundstücke" (Anschaffung – letzter entgeltlicher Erwerb- VOR 31.3.2002) sieht das Gesetz eine Pauschalbesteuerung vor (Veräußerungserlös abzüglich fiktiver Anschaffungskosten von 86 % des Veräußerungserlöses ergibt einen Veräußerungsgewinn, der mit 25% versteuert wird)
Es kommt in diesem Fall zu einer Steuerbelastung in Höhe von 3,5% vom Veräußerungserlös.
Veräußerung eines NEU (Anschaffung NACH 1.4.2002) Grundstück:
Veräußerungsgewinn = Differenz zwischen Veräußerungserlös und (adaptierten) Anschaffungskosten
Steuersatz 25% bezogen auf den Veräußerungsgewinn
tatsächliche Anschaffungskosten (Kaufpreis) samt Nebenkosten
abzüglich Afa, die bei VuV angesetz wurde
(zuzüglich Herstellungsaufwendungen und Instandsetzungsaufwendungen soweit nicht bei VuV abgezogen
abzüglich steuerfreie Beträge gem § 28 (6) EStG- Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln)
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adaptierte Anschaffungskosten
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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wolfgang genowitz schrieb am 22. März 2013 folgendes: |
DANKE
Das bedeutet, beim Verkauf werden die Ausgaben meines Vaters für die Wohnung mein fiktives Erbe und wenn ich beim Verkauf mehr als mein fiktives Erbe bekomme muß ich vom Differenzbetrag Immobilienertragsteuer zahlen?
MfG
wolfgang genowitz |
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Stb Michael BRAUN schrieb am 23. März 2013 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Genowitz
WICHTIG ist, WANN die Wohnung das letzte mal entgeltlich erworben wurde (wann wurde sie gekauft- nicht geschenkt oder geerbt).
Wenn VOR 31.3.2002, dann 3,5% vom Veräußerungserlös (egal was Ihr Vater gezahlt hat, außer Sie stellen aktiv den Antrag, dass diese - weil für Sie günstiger- berücksichtigt werden)
Wenn NACH 31.3.2002, dann 25% vom Veräußerungsgewinn (Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten, die Ihr Vater gezahlt hat)
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
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Michael BRAUN, Steuerberater |
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wolfgang genowitz schrieb am 23. März 2013 folgendes: |
DANKE
MfG
wolfgang genowitz |
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Ingrid schrieb am 17. Mai 2013 folgendes: |
S.g.H.Braun!
Ich habe im Mai 2003 von meiner Mutter die Hälfte des Elternhauses und im März 2011 die andere Hälfte des Vaters, (Verlassenschaftsende April 2012) geerbt. Nun wird das Haus verkauft. Fallen nun diese 3,5 % Immobiliensteuer für die Gesamtsumme des Verkaufserlöses von € 160.000,00 an oder aber nur für den halben Anteil der Liegenschaft. Sie wurde von mir aber nicht als Hauptwohnsitz verwendet.
Herzlichen Dank
mfG Ingrid
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Mag. Peter Knöll schrieb am 17. Mai 2013 folgendes: |
Prinzipiell beträgt die Immobilienertragsteuer 3,5% vom gesamten Verkaufserlös. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass Ihre Eltern die Liegenschaft vor dem 1. April 2002 (Ausnahmefall: 1. April 1997) erworben haben.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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Robert schrieb am 26. Juli 2013 folgendes: |
Ich habe von meiner Tante ein Haus mit 3 Wohnungen geerbt. Selbst erbaut 1967. 2 Wohnungen wurden vermietet und versteuert, eine Wohnung hat sie selbst bewohnt.
Wie hoch ist meine Steuer?
Danke für Ihre Antwort!
MfG
Robert |
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Evelyn schrieb am 28. November 2014 folgendes: |
Meine Schwiegermutter hat am 17.01.2006 eine Eigentumswohnung gekauft, in die mein Mann und ich sofort eingezogen sind und diese seit dem unser Hauptwohnsitz ist. Meine Schwiegermutter war nie in der Wohnung gemeldet.
Sie möchte nun meinem Mann die Wohnung schenken/vererben. Wir wollen die Wohnung dann verkaufen, da wir uns ein Haus kaufen wollen. Sind wir nun steuerpflichtig, oder fallen wir unter die Regelung, dass wir in den letzten 10 Jahren 5 Jahre hauptwohnsitzlich gemeldet waren und somit steuerfrei sind.
Danke für Ihre Antwort!
MfG, Evelyn |
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Stb Michael BRAUN schrieb am 28. November 2014 folgendes: |
Sehr geehrte Frau Evelyn
Die Hauptwohnsitzbefreiung (KEINE Besteuerung) sieht zwei Varianten vor:
-) ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre (tageweise Betrachtung, daher mindestens 2 Jahre und 1 Tag) durchgehend (von Anschaffung bis Veräußerung) als Hauptwohnsitz gedient haben - trifft bei Ihrem Mann nicht zu ODER
-) innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben (lt. Ihren Aussagen gilt diese Befreiung mE für Sie)
Der Hauptwohnsitz muss nach dem Verkauf aufgegeben werden !!
Jemand hat den Hauptwohnsitz (Meldezettel ist nur Indiz) dort, "..wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird..."
Siehe auch
https://www.bmf.gv.at/steuern/immobilien-grundstuecke/private-grundstuecksveraeusserungen.html
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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