Vermittlung von Zimmern, Privatzimmern Umsatzsteuer |
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23. November 2012 |
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Gast |
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5 Kommentare |
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Wir möchten mittels Webseite Zimmer von Hotels, Pensionen und Privatzimmervermietern vermitteln.
Die Mieter, welche über unsere Webseite buchen sollen das Mietentgelt direkt an unsere Agentur zahlen. Nach Abzug einer Provision leiten wir dann das Mietentgelt an den Vermieter weiter.
Wie hat unsere Rechnung auszuschauen? Was müssen wir beachten?
Besten Dank für Ihre Hilfe.
MfG Henrik
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Besorgungsleistung, Umsatzsteuer, Vermittlungsleistung
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Michael BRAUN schrieb am 29. November 2012 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Henrik
Wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind, hat die Rechnung die Kriterien von § 11 UStG zu erfüllen (rechnungsmerkmale einer ordnungsgemäße Rechnung). Aufpassen müssen Sie betreffend Leistungsort wenn Sie mit (Kunden, Hotels,..) Personen außerhalb von Österreich zusammenarbeiten.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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Mag. Peter Knöll schrieb am 02. Dezember 2012 folgendes: |
Ihren Schilderungen zufolge handelt es sich um eine „Besorgungsleistung“ (vgl. § 3a Abs 4 UStG). Ihre Agentur schuldet die Besorgung einer Vermietungsleistung (= Leistungsverkauf). Sie werden im eigenen Namen aber auf fremde Rechnung tätig.
Dem ustrechtlichen Prinzip der Maßgeblichkeit des Außenverhältnisses folgend, liegen zwei Leistungsaustausche vor, wobei Ihre Vermittlungsleistung ex lege als eigene Vermietungsleistung umgedeutet wird.
Somit liegen aus dem Blickwinkel des Umsatzsteuerrechtes folgende Leistungsverhältnisse vor:
• Vermietungsleistung zwischen Vermieter und Agentur; Entgelt: Mietentgelt abzüglich Provision
• Vermietungsleistung zwischen Agentur und Mieter; Entgelt Mietentgelt
Ihre Rechnung an den Mieter hat so auszusehen, als hätten Sie selbst die Vermietungsleistung erbracht (Ort der Leistung, Steuersatz). Etwaige Steuerbefreiungen sind zu berücksichtigen, soweit sie nicht auf personenbezogene Merkmale abstellen.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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Roderich schrieb am 16. April 2013 folgendes: |
Treten Sie hinsichtlich des Grundgeschäftes aber als Vermittler (handeln in fremden Namen und auf fremde Rechnung) auf, sodass durch Ihr Tätigwerden ein Rechtsgeschäft zwischen Dritten (Hotel und Tourist) herbeigeführt wird gilt jedoch folgendes:
Bei der Vermittlung eines Hotelzimmers ist für die Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsortes nicht der Grundstücksort i.S.d. § 3a Abs 9 UStG maßgebend, sondern die Generalklausel (vgl. UStR Rz 640c letzter Punkt). |
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Frau Bauer schrieb am 20. Oktober 2013 folgendes: |
wir haben ein ähnliches Problem. Wir wollen über unsere Website eine Leistung (Seniorenbetreuung) vermitteln (also als Vermittler handeln wir in eigenem Namen auf fremde Rechnung (Betreuuer - private oder geschäftliche Betreuuer) ).
Wie muss nun die USt berechnet angezeigt werden? Beispiel:
40 Euro Preis der Leistung
10 Euro Provision für die Vermittlung
Gesamtpreis 50 Euro + 20 % USt = 60 Euro ist dann der zu zahlende Betrag vom Kunden oder?
Vielen Dank und liebe Grüße
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Mag. Peter Knöll schrieb am 20. Oktober 2013 folgendes: |
Im Umsatzsteuerrecht unterscheidet man, ob ein Vermittler hinsichtlich der zu vermittelnden Grundleistung (hier: Pfelge- bzw. Betreuungsleistungen) im eigenen Namen (mittelbare Stellvertretung) oder in fremden Namen (echte Stellvertretung) auftritt.
Bei der mittelbaren Stellvertretung spricht man von einer Besorgungsleistung, andernfalls von einer Vermittlungsleistung.
In beiden Fällen arbeitet der Vermittelnde in Bezug auf die Grundleistung auf fremde Rechnung.
Ihren Schilderungen entnehme ich, dass Sie gegenüber den Leistungsempfängern in eigenem Namen betreffend die Grundleistung auftreten. Es liegt also ein Fall der Besorgungsleistung vor.
Gemäß der Maßgeblichkeit des Außenverhältnisses ist die besorgte Leistung / Grundleistung (hier: Pflege- und Betreuungsleistung) ihnen zuzurechnen. Das heißt, es wird unterstellt, dass Sie die Pflegeleistung selbst gegenüber dem Leistungsempfänger erbracht haben.
Für die Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Haftung übernommen.
Persönliche Steuerbefreiungen des tatsächlichen Leistungserbringers z.B. einer diplomierten Gesundheits- und Krankenschwester im Sinne des § 6 Abs 1 Z 19 UStG stehen ihnen selbstverständlich nicht zu, sofern Sie nicht selbst die Voraussetzungen erfüllen.
Die für die besorgte Leistung geltenden Vorschriften sind auch auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden. Danach muss die von Ihnen verrechnete Provision (laut ihrem Bespiel: 10) nach den gleichen Vorschriften beurteilt werden, wie die (unterstellte) Pflege- und Betreuungsleistung (vgl. oben).
Folglich ist ihr Beispiel als richtig zu beurteilen.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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