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Austausch Parkettboden Instandhaltung oder Instandsetzung?


06. Oktober 2023 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Ein Dauerbrenner in der Beratungspraxis und auch ein ewiges Streitthema mit der Finanzverwaltung ist die Abgrenzung zwischen Instandsetzungsaufwand und Instandhaltungsaufwand. Beide Aufwandskategorien zählen zu den Erhaltungsaufwendungen und sind oft schwierig voneinander zu unterscheiden, weil die gesetzliche Definition als ‚schwammig‘ bezeichnet werden kann.

Im Bereich der ImmoESt präferiert der Steuerpflichtige den Instandsetzungsaufwand, da grundsätzlich nur dieser in der Steuerberechnung berücksichtigt werden darf. Dagegen bevorzugt ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung den Instandhaltungsaufwand, zumal dieser jedenfalls sofort im Jahr der Verausgabung aufwandswirksam geltend gemacht werden darf (wohingegen Instandsetzungsaufwendungen für Wohngebäude zwingend auf 15 Jahre zu verteilen sind).

Auch die Gerichte beschäftigen sich laufend mit der schwierigen Abgrenzungsthematik. So hatte sich der BFG am 18.11.2018, RV/5100427/2015 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Austausch eines Parkettbodens in der gesamten Wohnung (ohne gleichzeitiger Erneuerung des Unterbodens) Instandsetzungsaufwand oder Instandhaltungsaufwand darstellt. Das BFG verweist in seiner Urteilsbegründung zunächst auf die gesetzliche Definition von Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwand. Instandhaltungsaufwand liegt vor, wenn lediglich unwesentliche Gebäudeteile ausgetauscht werden oder wenn es zu keiner wesentlichen Erhöhung des Nutzwertes oder der Nutzungsdauer kommt. Instandsetzungsaufwendungen hingegen sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungsaufwendungen gehören und alleine oder zusammen mit dem Herstellungsaufwand den Nutzwert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern (vgl. § 28 Abs 2 EStG).

Wie bereits erwähnt ist die gesetzliche Definition der Begrifflichkeiten nicht gerade sehr präzise bzw. lässt in vielen Fällen Raum für Diskussionen. Aus diesem Grund hat die Finanzverwaltung in ihren Richtlinien für beide Aufwandsarten Beispiele aufgeführt. Als Instandhaltungsaufwand werden etwa - laufenden Wartungsarbeiten, - Reparaturen, auch wenn diese nicht jährlich anfallen, - Ausmalen des Stiegenhauses und der Räume, - Anfärbeln der Fassade ohne Erneuerung des Außenverputzes, - Ausbessern des Verputzes usw.‚ - Erneuerung von Gebäudeteilen infolge höherer Gewalt (z.B. bei Sturm- und Hagelschäden) benannt.

Demgegenüber werden als Instandsetzungsaufwand insbesondere Aufwendungen im Zusammenhang mit folgenden Maßnahmen: Austausch von Fenstern, Austausch von Türen, Austausch von Dach oder Dachstuhl, Austausch von Stiegen, Austausch von Zwischenwänden und Zwischendecken, Austausch von Unterböden (Estrich statt Holzboden usw.), Austausch von Aufzugsanlagen, Austausch von Heizungsanlagen sowie Feuerungseinrichtungen (z.B. Umstellung einer Zentralheizungsanlage von festen Brennstoffen auf Gas; die Umstellung auf Fernwärme stellt allerdings Herstellungsaufwand dar), Austausch einer Gaseinzelofenheizung durch eine Gasetagenheizung, Austausch von Elektroinstallationen, Austausch von Gasinstallationen, Austausch von Wasserinstallationen,
Austausch von Heizungsinstallationen, Austausch von Sanitärinstallationen (auch mit Erneuerung der Bodenbeläge und Fliesen), Umfangreiche Erneuerung des Außenverputzes bspw. mit Erneuerung der Wärmedämmung, Trockenlegung der Mauern usw.,
Kanalanschluss bei bestehenden Gebäuden gesehen.

Eine wesentliche Erhöhung ist dann zu unterstellen, wenn zumindest eine der vorstehend angeführten Kategorien von unselbständigen Gebäudeteilen - unabhängig von der Bezahlung - zur Gänze bzw. zu mehr als 25% ausgetauscht wird. Eine dieser Kategorien von unselbständigen Gebäudeteilen ist der Austausch von Unterböden (z.B. statt Estrich wird Holzunterbau gefertigt oder umgekehrt). Nur die Verlegung von Fußböden gehört hingegen nicht dazu.

Schließlich bezieht sich das Gericht auf die bisherige Rechtsprechung des UFS bzw. des BFG, wonach die Kosten für den Austausch eines Bodenbelages (ohne Austausch des Unterbodens) Instandhaltungskosten darstellen, weil mit der Erneuerung eines Bodenbelages als Einzelmaßnahme nur eine punktuelle Verbesserung und keine wesentliche Erhöhung des Nutzwertes einhergeht. Das BFG hat somit entschieden, dass der Austausch eines Parkettbodens bzw. Bodenbelags ohne vorgelagerte Erneuerung des Unterbodens als sofort absetzbarer Instandhaltungsaufwand gilt.

Unserer Ansicht nach ist die Rechtsprechung zu bestimmten Erhaltungsmaßnahmen immer sehr fallbezogen Es daher ratsam vor jeder Maßnahme zu prüfen, in welche Kategorie sie einzuordnen ist.

Haben Sie noch Fragen zum Thema Instandhaltung versus Instandsetzung. Mag. Peter Knöll ist Steuerberater mit Tätigkeitsschwerpunkt Immobiliensteuerrecht. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn unter 0650/ 634 70 42 an.

Web: https://www.steuerberater-wien.at/

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Instandhaltungsaufwand, Instandsetzungsaufwand, Vermietung & Verpachtung 
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