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Steuerliche Prognoserechnung: Keine reine Zukunftsbetrachtung


04. Mai 2019 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Ihr Ansprechpartner zu diesem Thema: Mag. Peter Knöll, Steuerberater

Aus der Bezeichnung „Prognosrechnung” könnte man schließen, dass es sich dabei um eine reine ex-ante also Zukunftsbetrachtung handelt. Die Prognosrechnung soll aber darüber absprechen, ob eine Vermietung eine Einkunftsquelle darstellt. Solange aber Zweifel darüber bestehen insbesondere am Beginn einer Vermietung ist die Prognosrechnung an die tatsächlichen eingetretenen Verhältnissen anzupassen. Sie darf also nicht losgelöst von den tatsächlichen Verhältnissen aufgestellt werden (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2015/15/0042).

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, ist das Zurückbleiben der tatsächlichen Einnahmen wie auch das Auftreten höherer Werbungskosten, als sie in der Prognose angesetzt sind, in diesem Beobachtungszeitraum im Rahmen der Entscheidung über die Frage des Vorliegens von Liebhaberei zu beachten; es bedarf eines Beobachtungszeitraumes, innerhalb dessen die Richtigkeit der - auf den Zeitpunkt des Beginnes der Betätigung erstellten - Prognose zu prüfen ist.

Auch im Falle einer "großen Vermietung" kann somit eine Ungewissheit im Sinne des § 200 Abs 1 BAO vorliegen,
welche die Erlassung vorläufiger Einkommensteuerbescheide rechtfertigt. Sobald jedoch die Ungewissheit wegfällt sind seitens der Behörde endgültige Steuerbescheide zu erlassen.

Haben Sie noch Fragen zum Thema Prognoserechnung, Vermietung. Mag. Peter Knöll ist Steuerberater mit Tätigkeitsschwerpunkt Immobiliensteuerrecht. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an.

Web: https://www.steuerberater-wien.at/

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