Vorsteuerabzug aus den Errichtungskosten eines im Sonderbetriebsvermögen befindlichen Gebäudes |
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30. Dezember 2018 |
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Ihr Ansprechpartner zu diesem Thema: Mag. Peter Knöll, Steuerberater
In einer aktuellen Entscheidung (vom 13.09.2018, Ra 2016/15/0036) hat sich der VwGH mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Hersteller eines Gebäudes einen Vorsteuerabzug aus den Baukosten geltdend machen darf, wenn er das Gebäude einer Personengesellschaft (KG) - an der er selbst beteiligt ist - unentgeltlich zur Verfügung stellt.
Die Unterinstanzen vertraten die Ansicht, dass ein Vorsteuerabzug aus den Errichtungskosten zulässig sein müsse, zumal das Gebäude Unternehmenszwecken der KG diente. Im Übrigen wäre ein Ergebnis, bei dem weder der KG noch dem Gebäudeerrichter bzw. dem Mitbeteiligten der Vorsteuerabzug verwehrt wird, obwohl die Räumlichkeiten unternehmerischen Zwecken dienten, systemwidrig. Eine solche Systemwidrigkeit könnte beispielsweise vermieden werden, indem die Unternehmereigenschaft der KG auf den Mitbeteiligten durchschlägt.
Der VwGH trat dieser Auffassung entgegen, indem er vorbrachte, dass ein Vorsteuerabzug nur für einen Unternehmer im Sinn des UStG möglich ist. Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG kann ein Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Die Gesellschafterstellung an einer Personengesellschaft begründet für sich noch keine Unternehmereigenschaft. Dem Mitbeiteiligten fehlte es somit an der Unternehmereigenschaft, die aber essentielle Grundvoraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist.
Erwirbt der Gesellschafter Wirtschaftsgüter, um sie der Gesellschaft im Rahmen einer Leistungsvereinigung (ohne Entgelt) zur Nutzung zu überlassen, steht ihm der Vorsteuerabzug nicht zu, weil er mit der bloßen Leistungsvereinigung nicht unternehmerisch tätig wird. Dem Gesellschafter kann auch nicht die Unternehmereigenschaft der Gesellschaft zugerechnet werden.
Wenn allerdings der Gesellschafter der Gesellschaft etwa eine Liegenschaft gegen ein besonderes Entgelt in Form einer - vom Gewinn der Gesellschaft unabhängigen - Miete überlässt, begründet dies seine Unternehmereigenschaft (vgl. Ruppe/Achatz, UStG, § 1 Rz 106).
Im vorliegenden Fall wurde jedoch das betreffende Gebäude der Gesellschaft zur unentgeltlichen Nutzung überlassen. Insofern war der Mitbeteiligte kein Unternehmer. Infolgedessen konnte ein Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht werden.
Haben Sie noch Fragen zum Thema Vorsteuerabzug, Sonderbetriebsvermögen, Umsatzsteuer. Mag. Peter Knöll ist Steuerberater mit Tätigkeitsschwerpunkt Immobiliensteuerrecht. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an.
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Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
Vorsteuer, Vorsteuerabzug, Immobilienbesteuerung
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