Immobilienertragssteuer bei Schenkung |
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25. Oktober 2012 |
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Gast |
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5 Kommentare |
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Meine Frau und ich haben zu je 50% (lt Grundbuch) im Jahr 2009 eine ETW erworben.
Seit diesem Zeitraum wird die Wohnung als Hauptwohnsitz benützt.
Nun verlegt meine Frau im Nov 12 aus beruflichen Gründen den Hauptwohnsitz und überträgt mir
mittels Schenkung Ihre 50% der ETW. Die Wohnung wird von mir weiter als Hauptwohnsitz genutzt.
Ab wann kann ich die gesamte ETW ohne Immobilien-Ertragssteuer veräußern?
- nach 2 jahren ab schenkungsdatum?
- sofort da die ETW schon 2009 Jahre von mir als Hauptwohnsitz erworben wurde?
- andere Grenze?
Danke
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Hauptwohnsitzbefreiung
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Mag. Peter Knöll schrieb am 25. Oktober 2012 folgendes: |
Da Ihnen 50% der gegenständlichen Eigentumswohnung bereits seit der Anschaffung bis zur Veräußerung mehr als zwei Jahre als Hauptwohnsitz gedient haben, sind 50% des Veräußerungserlöses jedenfalls von der neuen Immobiliensteuer (vulgo: Immobilienertragsteuer) befreit (vgl. § 30 Abs 2 Z 1 lit a EStG, EStR Rz 6638).
Für geschenkte oder geerbte Immobilien kommt die Zweijahres-Hauptwohnsitzbefreiung nach § 30 Abs 2 Z 1 lit a) EStG nicht in Betracht, da es am Kriterium "seit der Anschaffung" scheitert.
Hier könnte allenfalls die Befreiung nach § 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG zur Anwendung gelangen: "...wenn sie dem Veräußerer...innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird."
Mit anderen Worten Sie müssen die Wohnung nach der Schenkung noch mindestens drei Jahre als Hauptwohnsitz benützen (insgesamt fünf Jahre), damit ein gänzlich steuerfreier Verkauf möglich ist.
Bitte beachten Sie, dass diese Auskunft lediglich der rechtlichen Orientierung dient, aber nicht den Rat eines Steuerberaters ersetzen kann.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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Chris & Eva schrieb am 25. Oktober 2012 folgendes: |
Danke für die schnelle Antwort,
da die Wohnung seit März 2009 erworben wurde, müssten in Summe 5 Jahre die Wohnung als Hauptwohnsitz verwendet werden, da die Wohnung bereits 3,5 Jahren als Hauptwohnsitz verwendet wird fehlen noch 1,5 jahre (März 2014) nicht 3 Jahre oder?
Vielen Dank
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Mag. Peter Knöll schrieb am 25. Oktober 2012 folgendes: |
Ja, Sie sehen das richtig. Insgesamt muss die Fünfjahresfrist erfüllt sein. Somit kann ein steuerfreier Verkauf im März 2014 stattfinden (Achtung die Frist ist von Tag zu Tag zu berechnen).
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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Chris & Eva schrieb am 16. August 2013 folgendes: |
lt gesetz steht "Bei unentgeltlich erworbenen Grundstücken ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen"
was heisst das im detail? die befreiung gilt ja immer nur für hauptwohnsitze duese können ja nicht übernommen werden oder? ansonsten wäre ich mit meinen nun 3,5 jahren Hauptwohnsitz ja schon klar über der 2 Jahre marke.
ich habe dazu einen interessnaten beitrag gefunden. warum ist in diesem fall eine steuerfreiheit gegeben obwohl der forumsteilnehmer nie den hauptwohnsitz inne hatte, ich jedoch schon seit nun 3,5 Jahre.
http://www.immodirekt.at/article?articleid=11205
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Stb Michael BRAUN schrieb am 21. August 2013 folgendes: |
Ihre zitierte Gesetzesstelle soll ausdrücken, dass (bei der Betrachtung ob Alt- oder Neuvermögen vorhanden) der letzte entgeltliche Erwerb massgeblich ist
der zitierte Beitrag von Ihnen stammt vom November 2010 (alte Rechtslage), da war alles noch anders.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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