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Wiedereinführung der Erbschafts- und Schenkungssteuer


14. Oktober 2012 Gast 2 Kommentare Kommentar schreiben
Sehr geehrte Herren,

auf Grund der aktuellen Diskussionen zur Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer wollen meine Eltern noch vor dem Jahreswechsel eine Übertragung von Immobilien vornehmen. Dies betrifft zum einen das von ihnen genutzet Haus, als auch eine vermietete Wohnung. Für beide lastenfreie Objekte soll eine Schenkung zu meinen Gunsten sowie ein unbefristetes Fruchtgenußrecht zu Gunsten meiner Eltern errichtet werden.
Ich selbst bin in Deutschland steuerpflichtig.

Hierzu meine Fragen:
- Entsteht aus der Schenkung und dem vorgehaltenen Fruchtgenuß ein (gemischt)entgeltliches Rechtsgeschäft? Hängt die Beurteilung dieser Frage vom Verhältnis des Verkehrswertes der Immobilie zum Wertansatz des Fruchtgenußrechtes ab (siehe ABGB 934/935)?
- Wie erfolgt der Wertansatz des Fruchtgenußrechtes konkret?
- Wäre eine steuerliche Gestaltungsmöglichkeit vorhanden, indem ich meinen Eltern ihr Wohnaus abkaufe und an Sie mittels unbefristeten Mietvertrag vermiete (keine ImmoSteuer wegen Hauptwohnsitz, geringe steuerliche Einnahmen meinerseits in Österreich, kein Progressionsvorbehalt für Einkünfte aus V+V in Deutschland) und die Übergabe der Mietwohnung über Schenkung/Fruchtgenuß erfolgt?

Herzlichen Dank für Ihre Antwort - TAL

Fruchtgenuss, Grunderwerbsteuer, Vorbehaltsfruchtgenuss, Gemischte Schenkung 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   29. Oktober 2012 folgendes:
Sehr geehrter Fragesteller!

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Aufgrund Ihrer Angaben möchte ich Sie wie folgt informieren:

Die familieninterne Übertragung der Immobilien unter Vorbehalt des Fruchtgenusses kann zivilrechtlich als gemischte Schenkung im Sinne des § 935 ABGB eingeordnet werden, sofern ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Hierfür muss nach herrschender Ansicht die Gegenleistung (hier: Fruchtgenussrecht) die tatsächlich übliche Gegenleistung um 20 % bis 25 % unterschreiten (vgl. Stoll Rentenbesteuerung, Rz 1618, 4. Auflage).


• Einkommensteuer

Gegenständlich wird Eigentum unter Zurückbehaltung eines Fruchtgenussrechtes übertragen. Der Erwerber ist verpflichtet zum Vorteil eines anderen (hier: ihrer Eltern) etwas zu dulden oder zu unterlassen (vgl. § 472 ABGB). Es handelt sich um eine persönliche Dienstbarkeit, die dem Fruchtnießer das Recht einräumt eine unverbrauchbare Sache ohne jede Einschränkung unter Schonung der Substanz zu gebrauchen.

Entgegen der grunderwerbsteuerlichen Beurteilung vgl. § 5 Abs Z 1 GrESt zählt das Fruchtgenussrecht aus ertragsteuerlicher Sicht nicht zu den Anschaffungskosten des Erwerbers. Vielmehr verbleibt das Fruchtgenussrecht bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise beim Veräußerer bzw. Überträger. Der Erwerber erhält ein von Anfang an belastetes Eigentum. Das Fruchtgenussrecht wechselt nie die Sphäre und kann deshalb auch nicht als Gegenleistung gewertet werden (vgl. RdW 2011, 313).

Somit handelt es sich im vorliegenden Fall um eine reine Schenkung ihrer Eltern, die keine ertragsteuerlichen Folgen hat (insbesondere keine Immo-ESt).

Bei entsprechender Ausgestaltung des Fruchtgenussrechtes ändert sich auch an der Zurechnung der Einkünfte nichts (Vermietungseinkünfte sind weiterhin Ihren Eltern zuzurechnen).


• Grunderwerbsteuer

Aus dem Blickwinkel der Grunderwerbsteuer zählt das zurückbehaltene Fruchtgenussrecht (sogenannte Vorbehaltsfruchtgenuss) sehr wohl zur Gegenleistung des Erwerbers. Grundsätzlich wird die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung (hier: dem Wert des zurückbehaltenen Fruchtgenusses) bemessen. Liegt der Wert der Gegenleistung aber unter dem dreifachen Einheitswert der jeweiligen Immobilie, so gilt der dreifache Einheitswert als Maßstab. Der anzuwendende Steuersatz beträgt zwischen Verwandten grundsätzlich 2 %.


• Grundbucheintragungsgebühr

Bemessungsgrundlage der Grundbucheintragungsgebühr ist jener Wert, der der Berechnung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen ist (vgl. § 26 Abs 1 GGG). Der Steuersatz beträgt 1,1%.

Der dreifache Einheitswert ist somit für Liegenschaftstransaktionen bis 31. Dezember 2012 die Mindestbemessungsgrundlage für die Grundbucheintragungsgebühr.

Ab dem 1. Jänner 2013 wird die Bemessungsgrundlage nach der Grundbuchsgebührennovelle (Ministerialentwurf) für derlei familieninterne gemischte Schenkungen der Verkehrswert der Liegenschaft sein. Denn die Gegenleistung nach § 26 Abs 3 GGG kann nur dann als Basis für die Berechnung der Grundbucheintragungsgebühr herangezogen werden, wenn „keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben“. Bedingt durch das Naheverhältnis von Verwandten entspricht die Gegenleistung aber offenkundig nicht dem auf den freien Markt erzielbaren Preis. Daher darf die Gegenleistung nicht als Steuerbasis herangezogen werden, sondern der Verkehrswert (vgl. EB zur Grundbuchsgebührennovelle GGN).

Um bei Liegenschaftsübergaben die Grundbuchseintragungsgebühr nicht vom Verkehrswert der Immobilien zahlen zu müssen, sollten die Übertragungen noch vor dem 31. Dezember 2012 stattfinden.


• Schenkungsmeldegesetz

Die Übertragung von Liegenschaften fällt nicht unter das Schenkungsmeldegesetz (vgl. § 121a BAO).


Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
 Ivan Pepic schrieb am   28. März 2013 folgendes:
Fruchtgenussrecht: ich möchte meiner frau 50 % meiner Mieteinnahmen übergeben um einkommensteuer zu sparen, sie ist auf karenz und bekommt nur 450 € im monat, ist das möglich? Was würde so ein Vertrag kosten und wie lange ist er gültig oder wie wird das fruchtgenussrecht genau gerechnet.
danke
 
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