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Lieferung und Montage von Beleuchtungskörpern ist keine Bauleistung


25. Dezember 2016 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
VwGH 19.9.2013, 2011/15/0049

Eine GmbH betreibt einen (Groß-)Handel mit Beleuchtungskörpern. Die GmbH erhielt den Auftrag die Geschäftsräume eines Kunden mit Deckenleuchten auszustatten. Die Leuchten sollten an der Decke zwischen den Betonträgern montiert werden. Für die Montagearbeiten beauftragte die GmbH einen Subunternehmer.

Der Subunternehmer stellte seine Leistungen der GmbH mit Umsatzsteuer in Rechnung, diese machte den Vorsteuerabzug geltend.

Das Finanzamt führte bei der GmbH eine abgabenbehördliche Prüfung durch. Dabei stellte der Prüfer fest, dass es sich bei der Montageleistung des Subunternehmers um eine Bauleistung im Sinne des § 19 Abs 1a UStG handelte.

Einem Unternehmer, der sich zur Durchführung einer Bauleistung verpflichtet, sind auch die von seinen Subunternehmern erbrachten Bauleistungen zuzurechnen (vgl. VwGH 25.4.2013, 2012/15/0161). Die Lieferung und Montage der Leuchtkörper seien daher auch insgesamt als Bauleistung anzusehen.

Demzufolge wurde (auch) die GmbH mit einer Bauleistung beauftragt. Das Erbringen einer Bauleistung an einen Unternehmer, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt worden ist (hier: die GmbH), begründet den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (vgl. § 19 Abs 1a UStG).

Infolgedessen setzte das Finanzamt hinsichtlich der Bauleistungen des Subunternehmers bei der GmbH Umsatzsteuer fest. Die GmbH legte gegen den Bescheid des Finanzamtes Beschwerde (Revision) ein.

Der VwGH führte in seiner Entscheidungsbegründung aus, dass unter Bauleistungen Maßnahmen zu verstehen sind, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Beleuchtungskörper einkommensteuerlich nicht als Teile des Wirtschaftsgutes "Gebäude", sondern als selbständige Wirtschaftsgüter zu behandeln sind (vgl. VwGH 20.11.1964, 1011/64). Mit der Anschaffung eines Beleuchtungskörpers für sein Gebäude erwirbt der Hauseigentümer als Käufer ein eigenständiges Wirtschaftsgut. Der Vorgang findet keinen Niederschlag in den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes. Daran ändert nichts, dass der Beleuchtungskörper regelmäßig durch die Montage in gewisser Weise mit dem Gebäude verbunden ist.

Im Hinblick auf die Eigenständigkeit des Wirtschaftsgutes stellt die Monatage von Beleuchtungskörpern auch keine Gebäudeerhaltung dar. Die Lieferung von Beleuchtungskörpern (Leuchten) ist damit keine Bauleistung iSd § 19 Abs. 1a UStG. In § 19 Abs 1a UStG bedient sich das Umsatzsteuergesetz bei den Tatbestandsmerkmalen einer einkommensteuerrechtlichen Diktion.

Haben Sie noch Fragen zum Thema Umsatzsteuer und Bauleistungen.Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Umsatzsteuerrecht. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an.
Web: http://www.steuerberater-wien.at/

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Bauleistungen, Reverse Charge, Übergang der Steuerschuld, Umsatzsteuer 
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