Wohnungseigentumsgemeinschaft: Umsatzsteuer bei Reparatur der Heizung |
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25. Dezember 2016 |
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VwGH 29.01.2014, 2009/13/0220
Eine Wohnungseigentumsgemeinschaft verrechnete gemäß § 10 Abs 2 Z 3 lit b UStG die Kosten der Erhaltung und Verbesserung der Heizungsanlage mit dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 10% an die einzelnen Miteigentümer weiter.
Das Finanzamt stellte demgegenüber fest, dass die betreffenden Kosten mit der Gewinnung und Verteilung von Wärme in Zusammenhang stünden und damit als sogenannte Wärmelieferung dem Normalsteuersatz unterlägen.
Als Wärmelieferung seien alle Kosten zu berücksichtigen, die mit der Gewinnung und Verteilung der Wärme in Zusammenhang stünden. Dies seien vor allem jene Kosten, die regelmäßig unter der Bezeichnung "Heizungsbetriebskosten" verrechnet würden, worunter nicht nur die Kosten für Strom, Gas, Öl oder einen anderen Energieträger fielen, sondern auch jene für die Wartung, die Instandhaltung und die technische Betreuung der Heizungsanlage (vgl. UStR 2000 Rz 1195).
Die Sache ging zum VwGH der über den richtigen Steuersatz hinsichtlich der weiterverrechneten Kosten für die Erhaltung und Verbesserung der Heizungsanlage zu entscheiden hatte.
Eingangs stellte der VwGH klar, dass nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung Wohnungseigentumsgemeinschaften Unternehmereigenschaft zukommt, weil sie einerseits im eigenen Namen nach außen auftreten, Leistungen in Auftrag geben und bezahlen und andererseits dadurch nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig werden, dass sie von den einzelnen Mit- und Wohnungseigentümern den auf sie entfallenden Anteil an den Kosten erheben (vgl. VwGH 24.2.2011, 2007/15/0129).
Gemäß § 10 Abs 2 Z 3 lit b UStG unterliegen die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht und die Wohnzwecken dienen, ausgenommen eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme, dem ermäßigten Steuersatz von 10 %.
Für die Frage, was unter den Begriff der Heizkosten (Wärmelieferung) zu verstehen ist, richtet sich seit 1992 nach dem Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG). Danach sind Heizkosten in Energiekosten und sonstige Kosten des Betriebes unterteilt.
Energiekosten sind die Kosten jener Energieträger, die zur Umwandlung in Wärme bestimmt sind, wie Kohle, Öl, Gas, Strom, Biomasse oder Abwärme, und die Kosten der sonst für den Betrieb der Wärmeversorgungsanlage erforderlichen Energieträger, wie etwa Stromkosten für die Umwälzpumpe, für den Brenner oder für die Regelung der Aggregate.
Die sonstigen Kosten des Betriebes beinhalten alle übrigen Kosten des Betriebes, zu denen die Kosten für die Betreuung und Wartung einschließlich des Ersatzes von Verschleißteilen - insbesondere von Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile - und die Kosten der Abrechnung zählen.
Dagegen zählt die Abschreibung der Heizanlage (AfA) und die Finanzierungskosten für die Anschaffung der Heizanlage weder zu den Kosten des Verbrauches noch zu den sonstigen Kosten des Betriebes. Nichts anderes kann in Bezug auf den Aufwand für die Erhaltung oder Verbesserung einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage gelten, zumal diese Aufwendungen gemäß § 2 Z 10 HeizKG ausdrücklich nicht zu den übrigen Kosten des Betriebes einer Heizungsanlage gehören.
Somit hat das Finanzamt die Rechtslage verkannt. Die Kosten für die Wartung, Instandhaltung und technische Betreuung der Heizungsanlage unterliegen nämlich dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 10%.
Haben Sie noch Fragen zum Thema Umsatzsteuer und Lieferung von Wärme.Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Immobiliensteuerrecht. Mit seinem Fachwissen im Bereich der Immobilienbesteuerung unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an.
Web: http://www.steuerberater-wien.at/
Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
Lieferung, Umsatzsteuer, Wärme, Wohnungseigentumsgemeinschaft, Immobilienbesteuerung
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Berni schrieb am 19. Oktober 2018 folgendes: |
Mir ist nicht ganz klar, wo der Unterschied zwischen den "Kosten für Betreuung und Wartung einschließlich des Ersatzes von Kleinteilen" und dem "Aufwand für Erhaltung und Verbesserung" liegt. Meines Erachtens dient die Wartung der Erhaltung der Wärmeversorgungsanlage. Verbesserung ist mir klar - wenn man beispielsweise Teile gegen andere, effizientere austauscht.
Könnten Sie vileleicht Beispiele für die einen (Erhaltung) und anderen (Wartung) Kosten nennen?
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