Anerkennung von Ausgaben bei zeitweiser Selbstnutzung eines Ferienhauses / Ferienwohnung |
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22. Dezember 2016 |
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VwGH 25.11.2015, Ro 2015/13/0012
Der VwGH hatte darüber zu entscheiden, ob die Selbstnutzung eines Ferienhauses - das auch wochenweise an Touristen vermietet wird – dazu führt, dass die Kosten der Leerstandszeiten ihre steuerliche Abzugsfähigkeit verlieren bzw. welche sachgerechte Aufteilung hinsichtlich der Kosten - die auf Leerstehenszeiten entfallen - vorzunehmen ist.
Der Revisionswerber ist Eigentümer eines Ferienhauses, welches auch gelegentlich von der Familie des Revisionswerbers benutzt wird. In der übrigen Zeit steht das Haus leer oder wird an Touristen bzw. Feriengäste vermietet.
Nach Doralt sind die Kosten der Leerstehung bei einer zeitlich gemischt genutzten Immobilie als neutrale Zeiten zu behandeln. Mit anderen Worten die Kosten der Leerstehenszeit seien steuerlich nicht zu berücksichtigen. Demgegenüber führt Lenneis in Jakom-EStG-Kommentar aus, dass die Leerzeiten bei einer Wohnung, die keiner Eigennutzung unterliegen, prinzipiell der Vermietung zuzurechnen und damit steuerlich abzugsfähig seien. Liege aber eine Selbstnutzung neben der Vermietung vor, sind die Leerstandskosten im Verhältnis der Nutzungen zueinander zu splitten, da sie sowohl durch die Selbstnutzung als auch die Vermietung bedingt seien.
Der VwGH kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass bei einer Wohnung die zeitlich abwechselnd für eigene Wohnzwecke einerseits und für die Vermietungszwecke anderseits verwendet wird, die Kosten, die ausschließlich der Eigennutzung zuzuordnen sind, steuerlich unbeachtlich sind. Dagegen sind Kosten, die ausschließlich durch die Vermietung veranlasst sind voll zu berücksichtigen.
All jene Kosten die sowohl mit der Vermietung als auch mit der Eigennutzung in Zusammenhang stehen - also gemischt veranlasste Kosten - sind aufzuteilen. Dabei ist das Verhältnis der Tage der Eigennutzung zu den Tagen der Gesamtnutzung (Vermietung und Eingennutzung [ohne Leersteehenstage]) maßgeblich.
Haben Sie noch Fragen zum Thema Einkommensteuer und teilweise Selbstnutzung einer Ferienwohnung. Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Immobiliensteuerrecht. Mit seinem Fachwissen im Bereich der Immobilienbesteuerung unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an. Web: http://www.steuerberater-wien.at/
Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
Immobilienbesteuerung
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