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Ist eine Baustelle eine Betriebsstätte bzw. feste Niederlassung?


23. April 2016 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Nach § 3 Abs 6 UStG letzter Satz gilt folgendes: 'Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung'.

Insbesondere, wenn eine sonstige Leistung z.B.
- die Installation oder Montage, Wartung und Reparatur sowie Kontrolle und Überwachung von Maschinen oder Ausrüstungsgegenständen, oder
- Rechts-und Steuerberatung
für eine im Inland gelegene Baustelle eines ausländischen Unternehmers erbracht wird ist zu überprüfen, ob die Baustelle des Unternehmers als Betriebsstätte im Sinne des Umsatzsteuerrechtes anzusehen ist.

Wenn diese Frage nämlich mit 'ja' zu beantworten ist, ist die sonstige Leistung in Österreich der Umsatzsteuer zu unterwerfen; andernfalls liegt eine in Österreich nicht steuerbare Leistung vor.

Der Begriff der umsatzsteuerlichen Betriebsstätte ist in unionsrechtlicher Interpretation im Sinne der Bedeutung einer 'festen 'Niederlassung' zu verstehen (vgl. UStR Rz 639c).

Hinsichtlich der Auslegung des Begriffes der Betriebsstätte in umsatzsteuerlicher Hinsicht sind die Besonderheiten des Unionsrechtes zu berücksichtigen. Das Unionsrecht gebraucht diesen Begriff in einer eigenständigen Bedeutung, die deutlich enger ist als die des im § 29 BAO verwendeten Begriffes der Betriebsstätte.

Der VwGH hat z.B. im Erkenntnis vom 29. April 2013, 2001/14/0226 den Begriff unionsrechtskonform wie folgt interpretiert: 'Kennzeichnend sei ein hinreichender Mindestbestand von Personal und Sachmitteln, die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind, sowie ein hinreichender Grad an Beständigkeit im Sinne eines ständigen Zusammenwirkens von Personal und Sachmitteln'.

Anders gesagt, der EuGH verlangt also für das Vorliegen einer Betriebsstätte einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Leistungserbringung ermöglicht (vgl. EuGH 17.07.1997, Rs C-190/95, "Aro Lease", Slg I-4383, Rn. 16, UFS RV/0775-G/11).

Eine Bauausführung – auch wenn sie länger andauert - wird in der Regel noch keine feste Niederlassung im Sinne der EU-Rechtsprechung begründen, zumal für sie eine autonome Leistungserbringung regelmäßig nicht möglich sein wird. Demzufolge begründet eine Baustelle in aller Regel wohl keine Betriebsstätte im Sinne des UStG. Sonstige Leistungen - die keine Grunstücksortleistungen sind - und an eine inländische Baustelle eines ausländischen Unternehmers erbracht werden sind daher ohne Umsatzsteuer abzurechnen.

Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien. Mit seinem Fachwissen im Bereich der Umsatzsteuer unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an. Web: http://www.steuerberater-wien.at/

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
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