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Bildung einer Rückstellung für Prozesskosten


19. Februar 2016 Autor 1 Kommentar Kommentar schreiben
Rückstellungen lassen sich nach herrschender Lehre zusammenfassen als Passivposten für Verluste, Verbindlichkeiten oder Aufwendungen, die ihrer Entstehung oder ihrer Höhe nach ungewiss sind und die der Periode ihrer Verursachung zugerechnet werden können.

Zu den Prozesskosten zählen unter anderem folgende besondere Aufwendungen:
- Gerichtskosten,
- Sachverständigen- und Zeugenkosten,
- Rechtsanwaltskosten,
- Kosten aus dem zu erwartenden Verlust des Prozesses oder Kosten eines zu erwartenden Vergleiches.

Strittig ist, ob eine Inanspruchnahme ernsthaft drohen muss, in der Weise, dass das Verfahren bzw. der Prozess bereits vor dem Bilanzstichtag eingeleitet wurde. Grundsätzlich muss dieses Erfordernis erfüllt sein. Nach Egger/Samer/Bertl (in Jahresabschluss UGB Band I 15, S 376) ist es allerdings ausreichend, wenn der Prozess zumindest ernsthaft droht . Rückstellungfähig sind nur Kosten für das bereits abgelaufene Jahr.





Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Rückstellung 
 BliMar schrieb am   25. Juni 2016 folgendes:
Bei einem verlorenen Prozess gegen einen Unternehmer sollte man nicht vergessen, die bezahlte Umsatzsteuer zurückzufordern.
Siehe Artikel XII Z 3 EGUSTG (BGBL 224/72) bzw.
OGH 7 Ob 21/09b vom 1.7.2009
 
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