Verkauf von Software – Lieferung oder sonstige Leistung? Wo ist Umsatzsteuer zu entrichten? |
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09. November 2011 |
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Der Verkauf von Standard-Software in Form von Disketten, CD’s, DVD und dergleichen fällt unter den Tatbestand der Lieferung. Wird eine Standard-Software hingegen über das Internet vertrieben - die Anwender können die Software herunterladen über das Internet aktualisieren lassen, etc. - so liegt eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs 14 Z 14 UStG (eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung) vor.
Bei Überlassung von nicht standardisierter Software, die speziell nach den Anforderungen des Anwenders erstellt wird oder die eine vorhandene Software den Bedürfnissen des Anwenders individuell anpasst, liegt eine sonstige Leistung vor (vgl. UStR 2000 RZ 345).
Es kann entweder der Tatbestand der "Übertragung von Rechten aus urheberrechtlichen Vorschriften", "Datenverarbeitung", "Überlassung von Informationen" oder „eine auf elektronischem Weg erbrachte Leistung“ erfüllt sein. Die Unterscheidung ist aber weitgehend bedeutungslos, weil jedenfalls eine Katalogleistung vorliegt.
In der Folge wird die Frage behandelt, wo der Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung ist. Der Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung entscheidet darüber, wo bzw. in welchem Land eine Lieferung oder sonstige Leistung der Umsatzsteuer unterliegt.
• Ort der Lieferung – umsatzsteuerliche Folgen
Gilt der Verkauf einer Software als Lieferung (siehe oben), so ist der Ort der Lieferung regelmäßig dort, wo die Lieferung oder Abholung beginnt. Demnach unterliegen alle Software-Lieferungen, die von Österreich aus erfolgen, der österreichischen Umsatzsteuer.
Wird eine Software aber ins Ausland geliefert, so unterliegt die Lierferung zwar der österreichischen Umsatzsteuer, sie ist aber entweder weil sie eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung ist oder weil sie eine steuerbefreite Ausfuhrlieferung (Lieferung in ein Drittland) ist, von der Umsatzsteuer befreit.
Demnach muss ein ins Ausland liefernder Österreichischer Unternehmer auf seiner Rechnung – unter Hinweis auf die entsprechende Steuerbefreiung - keine Umsatzsteuer anführen. Liefert der Unternehmer hingegen an einen inländischen Abnehmer, so hat die Rechnung österreichische Umsatzsteuer zu enthalten.
Eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung ist nach Art 21 Abs 3 UStG in einer zusammenfassenden Meldung (ZM) aufzunehmen.
Auf weitere Aspekte im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen, insbesondere an Nichtunternehmer, wird in diesem Artikel nicht näher eingegangen.
• Ort der sonstigen Leistung – umsatzsteuerliche Folgen
Sonstige Leistung an einen Unternehmer (Zweiseitiges Unternehmergeschäft)
Liegt bei der Veräußerung von Software eine sonstige Leistung vor (Katalogleistung), die an einen Unternehmer ausgeführt wird, so wird die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt.
Mit anderen Worten, eine Katalogleistung, die an einen Unternehmer erbracht wird, fällt immer unter die Generalnorm des UStG (§ 3a Abs 6 UStG - Empfängerortprinzip). Das hat zur Folge, dass es bei Lieferungen ins EU-Ausland, immer zu einem Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt.
Erstellt beispielsweise ein Österreichischer EDV-Dienstleister eine Spezialsoftware für einen deutschen Unternehmer, so darf der EDV-Dienstleister auf seiner Rechnung keine Umsatzsteuer, unter Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (reverse charge), ausweisen. Der deutsche Abnehmer hat die deutsche Umsatzsteuer zu tragen.
Sonstige Leistungen, die im EU-Ausland der Umsatzsteuer unterliegen (im EU-Ausland steuerbar sind) und unter die Generalnorm des UStG fallen sind nach Art 21 Abs 3 UStG in eine zusammenfassende Meldung aufzunehmen.
Wird die sonstige Leistung an einen Unternehmer im Drittland erbracht, so ist die Leistung grundsätzlich mit der ausländischen Umsatzsteuer zu belasten.
Beispielsweise gilt der Verkauf von Spezial-Software an einen Schweizer Unternehmer als in der Schweiz ausgeführt. Die sonstige Leistung unterliegt daher ggf. der Schweizer-Umsatzsteuer. Ob es zu einem Übergang der Steuerschuld kommt, kann aus österreichischer Sicht nicht bestimmt werden, da hierfür alleine das Schweizer Umsatzsteuerrecht ausschlaggebend ist.
Sonstige Leistung an einen Nichtunternehmer (Verbrauchergeschäft)
Eine Katalogleistung an einen Nichtunternehmer kann - im Gegensatz zu einer Katalogleistung an einen Unternehmer - unter Umständen auch unter eine Spezialnorm (§ 3a Abs 13 UStG) fallen. Die Spezialnorm kommt grundsätzlich dann zur Anwendung, wenn der Leistungsaustausch zwischen einem EU-Staat und einem Drittland erfolgt. Allerdings, wenn der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Staat hat, dann greift die Spezialnorm § 3a Abs 13 lit b UStG nur, wenn es sich um eine „auf elektronischem Weg erbrachte Leistung“ im Sinne des § 3a Abs 14 Z 14 UStG handelt.
Bei der Erstellung von Software für einen Nichtunternehmer ist der Ort der Leistung regelmäßig dort, wo der Leistungserbringer sein Unternehmen betreibt. Dies gilt immer, wenn der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger in einem EU-Staat ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das heißt erstellt ein österreichsicher Unternehmer für einen deutschen Privaten eine Spezialsoftware, so liegt der Ort der stonstigen Leistung immer in Österreich. Der EDV-Dienstleister muss österreichische Umsatzsteuer auf seiner Rechnung ausweisen.
Wohnt der Empfänger der sonstigen Leistung hingegen in einem Drittland, so verlagert sich regelmäßig der Ort der sonstigen Leistung ins Ausland (§ 3a Abs 13 lit a UStG), weshalb auf der Rechnung des EDV-Dienstleisters ggf. ausländische Umsatzsteuer auszuweisen ist.
Wenn ein Österreichischer EDV-Dienstleister für eine schweizer Privatperson Spezial-Software erstellt, so ist jedenfalls keine österreichische Umsatzsteuer auf der Rechnung anzuführen. Ob eine Schweizer Umsatzsteuer auf der Rechnung auszuweisen ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Schweizer Umsatzsteuerrecht.
Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
Leistungsort, Lieferung, Sonstige Leistungen, Umsatzsteuer
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NeuerSoftwareverkaeufer schrieb am 28. September 2015 folgendes: |
Unter welchen Umständen kann eine Softwarelieferung ins Ausland eine
"steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung" oder "steuerbefreite Ausfuhrlieferung" sein?
Leider ist mir trotz ihrer guten Zusammenfassung vieles unklar geblieben und wäre vermutlich nur mit Beispielen von Situationen und was der österr. Verkäufer dann machen sollte (Rechnung, wie viel und wo Umsatzsteuer abliefern, Meldungen ans Finanzamt) noch besser verständlich.
Vor allem bleibt völlig unklar wie mit Steuerschuld in Drittländern in der Praxis umzugehen ist (wie findet man heraus wie viel Steuer zu verlangen ist, was muss auf der Rechnung stehen, wohin muss man sich für die Bezahlung der Umsatzsteuer melden). |
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