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GWG


17. Dezember 2014 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Hallo,

mein Chef ist auf die "tolle Idee" gekommen, die geringw. Wirtschaftsgüter ins Anlageverzeichnis aufzunehmen und über Jahre abzuschreiben.
Seine Begründung: wir haben heuer eh schon genug Ausgaben......

Wir buchen alles händisch (noch nicht über SAP), die Berechnung erfolgt in einer Excel-Datei. Wir haben ein Wirtschaftsjahr 01.04.X-31.03.Y

Meine Frage:

- kann man während des Wirtschaftsjahres "switchen"? (bis jetzt haben wir alles SOFORT abgeschrieben)
- was heißt das jetzt für die UGB Bilanz, resp. steuerliche Bilanz?
- habe ich dann noch welche Zusatzverpflichtungen?- Bewertungsreservespiegel?!?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.









Geringwertige Wirtschaftsgüter 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   25. Dezember 2014 folgendes:
Nach § 205 Abs 1 UGB dürfen aus Vereinfachtungsgründen auch unternehmensrechtlich geringwertige Wirtschaftsgüter bzw. Vermögensgegenstände im Jahr der Anschaffung zur Gänze abgeschrieben werden. Es handelt sich dabei um ein Wahlrecht dessen Nutzung grundsätzlich im Belieben des Bilanzerstellers steht. Das Wahlrecht kann bei mehreren geringwertigen Wirtschaftsgütern unterschiedlich ausgeübt werden. Strittig ist, ob sich der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit im Sinne des § 201 Abs 2 Z 1 UGB auch auf die Vollabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern bezieht.Prinzipiell wird eine Beschränkung sinnvoll sein, zumal sonst das Wahlrecht zur Vollabschreibung jährlich ständig wechselnd bzw. willkürlich angewendet werden könnte.

Kein Wahlrecht besteht soweit die Summe der im Abschlussjahr angeschafften GWGs von wesentlichem Umfang sind. In diesem Fall ist eine unversteuerte Rücklage zu bilden.Die Vollabschreibung der GWGs ist von wesentlichem Umfang, wenn sie 10% der Abschreibung des abnutzbaren Anlagevermögens ausmacht.


Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
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