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Hauptwohnsitz bei mehreren Wohnsitzen


03. November 2014 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Die wohl bedeutendste Ausnahmebestimmung von der Immobilienertragsteuer ist die sogenannte Hauptwohnsitzbefreiung. Die Befreiung setzt neben zeitlichen und anderen Erfordernissen voraus, dass der Steuerpflichtige ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung für eine bestimmte Zeit durchgehend als Hauptwohnsitz verwendet hat. Manchmal verfügen aber Steuerpflichtige über mehrere Wohnsitze. In solchen Fällen ist die Bestimmung des Hauptwohsitzes nicht immer leicht. Der nachfolgende Betrag soll diesbezüglich eine kleine Hilfestellung bieten.

Der Begriff "Hauptwohnsitz" wird in § 30 EStG nicht definiert. Gemäß § 26 Abs 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung inne hat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Hat der Steuerpflichtige mehrere Wohnsitze, ist Hauptwohnsitz jener dieser Wohnsitze, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen); ein Zweitwohnsitz fällt sohin nicht unter die Befreiungsbestimmung des § 30 Abs 2 Z 1 EStG.

Das bedeutet: Ein Steuerpflichtiger kann zeitgleich zwar mehrere Wohnsitze haben, aber immer nur einen Hauptwohnsitz im Sinne des § 30 EStG.

Verfügt ein Steuerpflichtiger über mehrere Wohnsitze, können z.B. folgende Umstände für die Beurteilung des Hauptwohnsitzes herangezogen werden:

• Ort der Zustellung der Post
• Angabe als Wohnanschrift gegenüber Behörden und dem Arbeitgeber
• Höhe des Strom- und Wasserverbrauches

Ein vorübergehender Aufenthalt an einem anderen Wohnsitz ist nicht befreiungsschädlich.

Für die ertragsteuerliche Beurteilung eines Sachverhaltes sind immer die tatsächlichen Verhältnisse bzw. der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend (vgl. § 21 BAO). Dabei kommt es auch nicht auf den subjektiven Willen bzw. die Absicht des Steuerpflichtigen an.

Einer Hauptwohnsitzmeldung nach dem Meldegesetz kommt im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung zu. Ein Hauptwohnsitz kann aber unabhängig von der Meldung auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige an dem betreffenden Wohnsitz überhaupt nicht gemeldet ist oder dieser Wohnsitz bloß ein "weiterer Wohnsitz" im Sinne des Melderechts ist.

Haben Sie noch Fragen zum Thema Hauptwohnsitzbefreiung? Kontaktieren Sie Mag. Peter Knöll, Steuerberater in Wien. Als Spezialist für Immobiliensteuerrecht unterstütze ich Sie gerne mit meinem Fachwissen im Immobilienbereich.

Kontakt: Mag. Peter Knöll, peter.knoell@wien-steuerberater.at


Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Hauptwohnsitzbefreiung 
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