Schadenersatz – Transportschaden - Umsatzsteuer |
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03. September 2014 |
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Wenn Waren nicht sofort übergeben werden, sondern versendet werden, spricht man vom sogenannten Versendungskauf.
Bei diesem geht die Preisgefahr mit Übergabe der Sache an den Transporteuer auf den Käufer über, wenn der Übernehmer die Versendungsart bestimmt oder genehmigt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung wird bei einer verkehrsüblichen Versendungsart (Bahn, Post, Flugzeug oder Schiff udgl.) die Genehmigung durch den Käufer als gegeben angenommen.
Als weder bestimmt noch genehmigt gilt eine Versendung, die gegen den ausdrücklichen Willen des Käufers erfolgt oder wenn der Verkäufer grundlos von der explizit vereinbarten Versendungsart abweicht. In diesen Fällen bleibt die Preisgefahr bis zur Übernahme der Ware durch den Käufer beim Verkäufer.
Schließt der Abnehmer eine Transportversicherung ab, mit der die zu liefernde Ware auf dem von ihm genehmigten Transport versichert wird, oder wird die Versicherung vom Spediteur abgeschlossen, so ist die Versicherungssumme, die von dem Versicherer im Schadensfall an den Lieferanten überwiesen wird, Entgelt von Dritter Seite, da die Lieferung bereits als ausgeführt anzusehen ist (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 4 Tz 93).
In einem solchen Fall hat der Verkäufer eine Rechnung mit Umsatzsteuer an den Käufer zu legen.
Vorangegangen beschriebene Vorgehensweise gilt jedoch nur, wenn eine Lieferung bzw. Leistungsaustausch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes angenommen werden kann.
Die Übertragung des Liefergegenstandes erfordert, dass die wirtschaftliche Substanz des Gegenstandes vom Leistenden auf den Leistungsempfänger übergehe und dies von den Beteiligten endgültig gewollt ist (vgl. VwGH 28.5.2002, 99/14/0109 mwN).
Keine Lieferung liegt vor, wenn die Versendung vom Übernehmer weder genehmigt noch die Versendungsart bestimmt wurde (vgl. oben) oder es sich bloß um eine unternehmensinterne Verbringung von Waren handelt.
Die Versicherungsleistung gleicht in solchen Fällen lediglich einen Vermögensschaden des Unternehmers aus. Es ist kein Leistungsaustausch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzunehmen. Eine allfällige „Rechnung“ an das Versicherungsunternehmen ist daher ohne Umsatzsteuer auszustellen.
Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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