Geldbeschaffungskosten |
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03. Jänner 2012 |
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Geldbeschaffungskosten sind alle Kosten, die in Zusammenhang mit einer Kreditaufnahme stehen, auch wenn sie lediglich der Sicherung des Kreditgebers (Darlehengebers) dienen (EStR Rz 2460). Zweiter Halbsatz steht in einem gewissen Widerspruch zur herrschenden Ansicht und Rechtsprechung die meint, dass die Kosten der grundbücherlichen Sicherstellung (Pfandrechtsbestellung) für ein Darlehen Betriebsausgaben sind; sie sind sofort abzugsfähig und gehören nicht zu den verteilungspflichtigen Geldbeschaffungskosten (Doralt, EStG11, § 4 Rz 330 mit Verweis auf VwGH 7.7.1971, 734/69, 1972, 32). Auch wird in den EStR Rz 1640 festgehalten, dass die grundbücherliche Sicherstellung von betrieblichen Darlehen als betrieblich veranlasst gilt und abzugsfähige Kosten darstellt. Demgemäß gehören meines Erachtens die Kosten für die Pfandrechtsbestellung nicht zu den Geldbeschaffungskosten.
Geldbeschaffungskosten sind daher insbesondere:
- Abschlussgebühren,
- Bearbeitungsgebühren,
- Gerichtskosten,
- Kosten der Schätzung des Belehnungsobjektes,
- Kreditgebühren,
- Notariatskosten,
- Rechtsanwaltskosten,
- Vermittlungsprovision,
- Verwaltungsgebühren,
- Zuteilungsgebühren
Geldbeschaffungskosten sind nach § 6 Z 3 EStG aktivierungspflichtig und zwingend auf die Laufzeit der Verbindlichkeit zu verteilen.
Unternehmensrechtlich hingegen dürfen Geldbeschaffungskosten nicht aktiviert und verteilt werden, da sie keine Vermögensgegenstand sind. Sie sind als sofortiger Aufwand zu erfassen. § 197 Abs 1 UGB hat hier nur klarstellende Bedeutung.
Ausnahmsweise müssen aber gewisse Geldbeschaffungskosten auch unternehmensrechtlich aktiviert werden, wenn sie "zeitraumbezogen" sind, das heißt laufzeitabhängige Aufwendungen vorliegen (z.B. Bürgschafts- und Verwaltungsgebühren vgl. Bertl/Hirschler, RWZ 1998, 238). Einigkeit besteht aber, dass Zahlungen an Dritte in der Regel (Gebühren, Kapitalverkehrsteuer, Rechtsanwalts-, Notarkosten, Bearbeitungsgebühren, Druckkosten, Prospekt- und Werbekosten, Vermittlungsprovision für ein Darlehen) nicht aktivierbar sind. Eine Qualifikation als Rechnungsabgrenzung kommt auch dann nicht in Frage, wenn es sich um einmalige Kosten handelt, weil kein Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag vorliegt, sondern die Leistung in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Zuzählung der Geldmittel erbracht wird (Nowotny/M. Tichy in Straube2, § 198 Rz 87a, Denk, RWZ 2008/31). Auch das Vorsichtsprinzip spricht gegen die Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens bei Geldbeschaffungskosten.
Abschließend kann daher gesagt werden, dass Geldbeschaffungskosten fast immer den einzigen zwingenden Fall einer Mehr-Weniger Rechnung in der Bilanz eines § 5 Ermittlers darstellen.
Mag. Silvia Tauber |
Geldbeschaffungskosten
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Roderich schrieb am 15. Juli 2012 folgendes: |
Mit 1. Jänner 2011 ist die Kreditvertragsgebühr „gefallen“. Die Kreditvertragsgebühr betrug 0,8% bzw. 1,5 % von der Darlehens- bzw. Kreditsumme. Damit reduzieren sich die Geldbeschaffungskosten sowohl für Unternehmer als auch für Private. |
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Mag. Peter Knöll schrieb am 21. März 2013 folgendes: |
Ergänzung zum Artikel von Frau Mag. Tauber:
Nach § 4 Abs 6 EStG bzw. § 19 Abs 3 EStG heißt es:
"Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr."
Allerdings stellen nach Rz 1385 der EStR Geldbeschaffungskosten keine Vorauszahlung im Sinne der vorstehenden Normen dar, deshalb ist eine Verteilung der Kosten nicht geboten. Dies deckt sich mit der unternehmensrechtlichen Sichtweise, die ja eine Sofortabschreibung vorsieht, weil Geldbeschaffungskosten kein Vermögensgegenstand sind.
Dennoch müssen Einnahmen-Ausgabenrechner (siehe Rz 2463 EStR) und bilanzierende Unternehmer nach § 6 Z 3 EStG Geldbeschaffungskosten, die unmittelbar mit der Verbindlichkeit zusammenhängen, zwingend auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilen. Nach Rz 2464 EStR kann jedoch eine Verteilung unterbleiben, wenn die Geldbeschaffungskosten EUR 900,-- nicht übersteigen (Bagatellgrenze).
Für Überschussrechner ergibt sich keine Verteilungspflicht, da § 6 Z 3 EStG im außerbetrieblichen Bereich keine Anwendung findet.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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