baugrundverkauf wie muss ich das versteuern? |
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03. August 2012 |
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Gast |
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hallo, habe vor drei wochen meinen baugrund verkauft. wem, wie und wann muss ich das jetzt melden - damit ich ja nichts falsch mache.
lg
andrea
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Abgaben, Abgabenverkürzung, Immobilienbesteuerung
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Mag. Peter Knöll schrieb am 08. August 2012 folgendes: |
Der private Grundstücksverkauf löst Veranlagungspflicht nach § 41 Abs 1 Z 10 oder § 42 Abs 1 Z 5 EStG aus.
Denn sowohl das Verfahren der besonderen Vorauszahlung im Sinne des § 30b Abs 4 EStG als auch die Anknüpfung der Verpflichtung zur Selbstberechnung der Immo-ESt durch die Parteienvertreter an die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer ist verpflichtend erst ab dem Jahr 2013 anzuwenden.
Anders gesagt Sie müssen die Immobilienertragsteuer im Rahmen einer Steuererklärung angeben und abführen. Die Frist für die Abgabe einer Steuererklärung läuft grundsätzlich bis Ende April des Folgejahres, bei elektronischer Einreichung ( FinanzOnline) bis Ende Juni des Folgejahres (hier: 2013). Ist der Veräußerer durch einen Wirtschaftstreuhänder vertreten verlängert sich die Frist entsprechend (vgl. § 134 BAO).
Wird die Steuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag in Höhe von 10% der festgesetzten Abgabe drohen. Zudem droht bei Nicht-Abgabe der Steuererklärung, falls die Immobilie mit Gewinn verkauft wurde bzw. es zu einer Verkürzung der Einkommensteuer kommt, finanzstrafrechtliche Konsequenzen (fahrlässige Abgabenhinterziehung oder Steuerhinterziehung, §§ 34, 34 FinStrG). Bei Grundstückstransaktionen mit Verlust kann die Nicht-Abgabe der Steuererklärung zur Bestrafung wegen einer Finanzordnungswidrigkeit führen (vgl. § 51 FinStrG; vgl. Urtz, Die neue Immobiliensteuer, LexisNexis, S 210).
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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