Steuerberater Wien
wien-steuerberater.at |
Steuerberatung Wien

Start > Forum
 • Steuerberater Wien

 • Forum (1703)

 • Steuerberater fragen

 • Steuerrecht
   Einkommensteuer (133)
   Umsatzsteuer und Zoll (50)
   Körperschaftsteuer (13)
   Internat. Steuerrecht (5)
   Fristen und Verfahren (9)
   Gebühren und Verkehrsteuern (25)
   Unternehmensbesteuerung (9)
   Finanzstrafrecht (4)

 • Wirtschaftsrecht
   Gesellschaftsrecht (5)
   Arbeits- und Sozialrecht (8)
   Bestandsverträge (Mietrecht) (2)

 • Schlüsselwortsuche:
 


Werkzeuge:
• Immobiliensteuerrechner
• Dienstnehmer-Lohnkostenrechner
• Angestellt-Selbständig-Rechner
• ESt-VZ-Rechner
• GrESt-Schenkung-Erbschaft-Rechner
• Nebenkosten-Kauf-Immobilie
• SV-Nachzahlung-berechnen
 


Letzte Einträge:
Mag. Peter Knöll über:
Wann besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)?

Herr Vogt über:
Immobilienertragssteuer - Ausländer ?

Mag. Peter Knöll über:
Vorsteuerkorrektur bei Verkauf oder Privatnutzung einer Vorsorgewohnung

Marina über:
Steuer als Hobby Online Creator

Frau Bauleistung über:
Reverse Charge oder Bauleistung - was hat Vorrang?

Mag. Peter Knöll über:
Reverse Charge oder Bauleistung - was hat Vorrang?

Mag. Peter Knöll über:
Betriebsausgabenpauschalierung / Branchenpauschalierung / Pauschalierung für nichtbuchführende Gewerbetreibende

Mag. Peter Knöll über:
Umsatzsteuer: Änderungen im Bereich der Kleinunternehmerregelung ab 2025

baugrundverkauf wie muss ich das versteuern?


03. August 2012 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
hallo, habe vor drei wochen meinen baugrund verkauft. wem, wie und wann muss ich das jetzt melden - damit ich ja nichts falsch mache.

lg
andrea

Abgaben, Abgabenverkürzung, Immobilienbesteuerung 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   08. August 2012 folgendes:
Der private Grundstücksverkauf löst Veranlagungspflicht nach § 41 Abs 1 Z 10 oder § 42 Abs 1 Z 5 EStG aus.

Denn sowohl das Verfahren der besonderen Vorauszahlung im Sinne des § 30b Abs 4 EStG als auch die Anknüpfung der Verpflichtung zur Selbstberechnung der Immo-ESt durch die Parteienvertreter an die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer ist verpflichtend erst ab dem Jahr 2013 anzuwenden.

Anders gesagt Sie müssen die Immobilienertragsteuer im Rahmen einer Steuererklärung angeben und abführen. Die Frist für die Abgabe einer Steuererklärung läuft grundsätzlich bis Ende April des Folgejahres, bei elektronischer Einreichung ( FinanzOnline) bis Ende Juni des Folgejahres (hier: 2013). Ist der Veräußerer durch einen Wirtschaftstreuhänder vertreten verlängert sich die Frist entsprechend (vgl. § 134 BAO).

Wird die Steuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag in Höhe von 10% der festgesetzten Abgabe drohen. Zudem droht bei Nicht-Abgabe der Steuererklärung, falls die Immobilie mit Gewinn verkauft wurde bzw. es zu einer Verkürzung der Einkommensteuer kommt, finanzstrafrechtliche Konsequenzen (fahrlässige Abgabenhinterziehung oder Steuerhinterziehung, §§ 34, 34 FinStrG). Bei Grundstückstransaktionen mit Verlust kann die Nicht-Abgabe der Steuererklärung zur Bestrafung wegen einer Finanzordnungswidrigkeit führen (vgl. § 51 FinStrG; vgl. Urtz, Die neue Immobiliensteuer, LexisNexis, S 210).





Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
 Kommentar schreiben
Familienname:
(wird nicht angezeigt, ist aber erforderlich)
Name im Forum:
(erforderlich und wird angezeigt)
Email:
(wird nicht angezeigt, ist aber erforderlich)
Sicherheitsabfrage:    
Um Missbrauch zu verhindern geben Sie bitte den im linken Bild dargestellten Text in das rechte Eingabefeld ein.
 

Eintrag auf wien-steuerberater.at bestellen |  Impressum  | Anmelden als Autor/StB  | wien-steuerberater.at
1