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Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte


06. November 2011 Autor 2 Kommentare Kommentar schreiben
Verkehrsabsetzbetrag

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag (EUR 291,--) werden bei Arbeitnehmern die Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Anders als bei anderen Werbungskosten sind die Fahrtspesen des Arbeitnehmers jedoch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung pauschaliert. Tatsächliche Fahrtspesen können vom Steuerpflichtigen nicht in Abzug gebracht werden. Der Verkehrsabsetzbetrag ist von jedem Arbeitgeber, der Bezüge auszahlt, zu berücksichtigen.

Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 iVm § 124 b Z 96 EStG sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten. Trotz dessen werden die Werbungskosten für Fahrten zwischen Betriebsstätte und Wohnung systemwidrig in Form eines Steuerabzuges (statt Abzuges von der Bemessungsgrundlage) erfasst (Doralt, Einkommensteuergesetz, Band I, § 16 TZ. 100).

Hat ein Dienstnehmer mehrere Dienstverhältnisse so kann der Verkehrsabsetzbetrag (als auch die Pendlerpauschale), zu denen jeweils von der Wohnung aus gefahren wird, dann geltend gemacht werden, wenn überwiegend im Lohnzahlungszeitraum zusätzliche Wegstrecken verursacht werden (vgl. Doralt, EStG 4, Bd. I, Tz 122 zu § 16 , UFS GZ RV/0416-W/03, UFS GZ RV/0221-W/07).

Mit anderen Worten, ein Dienstnehmer der mehrere Arbeitsverhältnisse / Dienstverhältnisse hat, kann den Verkehrsabsetzbetrag mehrfach ansetzen, wenn die Arbeitszeiten und die Arbeitsorte so gelagert sind, dass die Fahrt zur jeweiligen Arbeitsstätte immer oder überwiegend vom Wohnort aus angetreten werden muss.

Pendlerpauschale

Zusätzlich zum Verkehrsabsetzbetrag können Dienstnehmer für Fahrten zwischen Betriebsstätte und Wohnort unter Umständen auch die sogenannte Pendlerpauschale geltend machen.

Die Pendlerpauschale steht einem Arbeitnehmer zu, wenn die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich Pauschbeträge - gestaffelt nach der Entfernung - berücksichtigt (kleine Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit. b EStG).

Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar und beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als 2 km, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b die höheren Pauschbeträge nach lit. c berücksichtigt (große Pendlerpauschale).

Ebenso wie der Verkehrsabsetzbetrag kann auch die Pendlerpauschale bei mehreren Dienstverhältnissen mehrfach zustehen. Die Frage des "zeitlichen Überwiegens im Lohnzahlungszeitraumes" ist dann immer in Bezug zum jeweiligen Dienstverhältnis zu beurteilen.

Gedanken zur mehrfachen Berücksichtigung vom Verkehrsabsetzbetrag bzw. der Pendlerpauschale

Der UFS Wien kommt in seiner Entscheidung vom 14. März 2011 (GZ RV/2461-W/09) zu dem Schluss, dass ein Dienstnehmer der bei zwei Arbeitgebern beschäftigt ist und bei einem, in den ersten zwei Tagen der Arbeitswoche und bei dem anderen, die restlichen drei Tage arbeitet, die Pendlerpauschale auch zweifach zusteht.

Meines Erachtens ist dieses Erkenntnis vom UFS nicht richtig. Denn ein Arbeitnehmer der durchgehend fünf Tage in der Woche bei einem Arbeitgeber arbeitet, hätte auch fünfmal Aufwendungen für die Fahrt: Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung gehabt. Es ist nicht einzusehen, warum ein Teilzeitbeschäftigter steuerlich bevorzugt behandelt wird.

Meiner Meinung nach steht ein mehrfacher Verkehrsabsetzbetrag bzw. Pendlerpauschale nur dann zu, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich Mehraufwendungen durch Fahrten hat, die über das gewöhnliche Ausmaß an Aufwendungen für Arbeitnehmerfahrtkosten (5 x Wohnung–Arbeitsstätte-Wohnung) hinausgehen.

Das gewöhnliche Ausmaß an Fahrtkosten wird überschritten, wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise jeden Tag in einer Fünftages-Arbeitswoche zu zwei Arbeitgebern fährt, also täglich: Wohnung-Arbeitsstätte1-Wohnung-Arbeitsstätte2-Wohnung. In diesem Fall würden tatsächlich Mehraufwendungen für Fahrtkosten anfallen, die einen doppelten Ansatz des Verkehrsabsetzbetrages bzw. der Pendlerpauschale rechtfertigen würden.


Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Absetzbeträge, Arbeitnehmer, Pendlerpauschale, Verkehrsabsetzbetrag 
 Steuermax schrieb am   27. Dezember 2012 folgendes:
Sehr geehrter Herr Mag. Knöll,

da ich innerhalb der Firma den Arbeitsbereich wechsle und dafür ein Firmen-PKW zur Verfügung gestellt wird, wollte ich diesbezüglich hier nachfragen.

1. Abzüge für Dienstwagen:

Ich bin mir nicht sicher, wie ich den Dienstwagen einbeziehen soll. Das Bruttogehalt ist 2.500 €, soweit ich informiert bin, gibt es bei uneingeschränkter Privatnützung die 2%-Regelung. Der Wagen kostet 20.000 € (400 € Brutto bei 2%).

Meine Annahme: 2.500 € + 400 € = 2.900 € steuerpflichtig => laut Brutto-Netto-Rechner: ca. 1.860 € Netto, dann den Differenznettobetrag von 190 € Netto aus 1.860 € Netto - 1.670 € Netto (für 2.500 € Brutto) von den 1.670 € Netto abziehen, ergibt schlussendlich 1.480 € Netto.

Habe ich vl. da einen Denkfehler? Leider finde ich im Internet keine verständliche Berechnung zu Firmenautos, die privat genützt werden. Anscheinend gibt es da auch eine andere Prozentgrenze bei eingeschränkter Privatnutzung.

2. Pendlerpauschale:

Da ich mehr als 20 Km (einfach) von der Firma entfernt wohne (von wo ich gewisse Dienstreisen starte), nehme ich jetzt an, dass ich das kleine Pendlerpauschale beantragen kann, wenn ich an mehr als 10 Tagen ins Büro fahre. Müsste ich dann extra Aufzeichnungen führen, um in den Monaten, wo ich mehr als 10 Tage ins Büro fahre das kleine Pauschale beantragen zu können? Ist ja teilweise von Monat zu Monat unterschiedlich.

Wie ist es, wenn ich von einem Kunden ins Büro fahre und dies über 20 Km Strecke beträgt? Kann ich das auch als PendlerpauschaleRELEVANT ansehen oder zählen nur Fahrten von der Wohnung zur Firma und von der Firma zur Wohnung?

Ich bedanke mich ganz herzlich für die Hilfe und wünsche einen erfolgreichen Rutsch ins neue Jahr!
 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   29. Dezember 2012 folgendes:
1) Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Firmen-Kfz zur privaten Nutzung, so hat er dafür einen Sachbezug anzusetzen. Auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten als Privatnutzung!

Der Sachbezugswert beträgt grundsätzlich 1,5 % der Brutto-Anschaffungskosten des Kfz monatlich, maximal jedoch € 600,--/Monat. Wird das firmeneigene Kfz nachweislich (Führung von lückenlosen Nachweisen durch den Arbeitnehmer erforderlich!) im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 Kilometer monatlich privat benutzt, so ist der Sachbezugswert mit dem halben Hinzurechnungsbetrag in der Höhe von 0,75 % der Anschaffungskosten (maximal € 300,--/Monat) anzusetzen.

Der Sachbezug ist sowohl lohnsteuer- als auch sozialversicherungspflichtig.

2) Wenn die Frahrtstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte mehr als 20 Kilometer beträgt und diese Strecke im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückgelegt wird (d.h. idR mindestens 11 Mal im Monat) können Sie das kleine Penderlpauschale geltend machen. Monatliche Aufzeichnungen in Form eines Fahrtenbuches sind jedenfalls zweckdienlich, da das Pauschale grundsätzlich nur in jenen Monaten zusteht in denen vorstehende Voraussetzungen erfüllt werden. Dennoch ist ein Fahrtenbuch für die Inanspruchnahme der Pendlerpauschale meines Erachtens nicht unbedingt erforderlich. Hierzu siehe bitte auch Fahrtenbuch Pendlerpauschale

Folgende Besonderheiten sind nach Rz 250 LStR zu beachten:
Hat im Vormonat ein Anspruch auf Pendlerpauschale bestanden, besteht im laufenden Monat dann ein Anspruch darauf, wenn die Summe der Tage, an denen die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte zurückgelegt wird und die Anzahl der Urlaubs- bzw. Krankenstandstage größer als 10 ist.

Ist im Vormonat kein Pendlerpauschale zugestanden, besteht im laufenden Monat nur dann ein Anspruch, wenn die Summe der Tage, an denen die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte zurückgelegt wird, größer als 10 ist.


Bitte beachten Sie, dass diese Auskunft lediglich der ersten rechtlichen Orientierung dient, aber keinesfalls den Rat eines Steuerberaters ersetzt.

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
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