Macht Vermieten Sinn? |
 |
03. Juli 2013 |
 |
Gast |
 |
2 Kommentare |
 |
Kommentar schreiben |
|
Meine minderjährige Tochter hat ein Haus geerbt (ich als Vormund verwalte) Nun möchte ich das Haus vermieten und die Mieteinnahmen für meine Tochter sparen. meine Frage: was bleibt da überhaupt nach Abzug der Steuern über bzw. rentiert sich das überhaupt ???
Ich bin alleinerziehend unf habe ein Brutto Jahreseinkommen von ca. 52.000!
Miete des Hauses ca. 800€
Vielen Dank im vorraus!
|
Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung, Vermietung Grundstücke
|
|
Stb Michael BRAUN schrieb am 04. Juli 2013 folgendes: |
Hier müsste rechtlich geklärt werden, wen die Einnahmen zuzurechnen sind.
Sollten Sie diese versteuern, fällt Einkommensteuer in Höhe von 43,21% an (Überschuss der Vermietung: Einnahmen abzüglich Werbungskosten)
Sollte Ihre Tochter diese versteuern, sind Einkommen bis 11.000 EUR steuerfrei; allerdings muss aufgepasst werden damit Ihre Tochter nicht die Familienbeihilfe verliert (Grenze 10.000 EUR).
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
|
Mag. Peter Knöll schrieb am 05. Juli 2013 folgendes: |
Zurechnungssubjekt hinsichtlich der Einkünfte ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern.
Maßgeblich ist die nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Die rechtliche Gestaltung ist nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt (Hinweis E des VwGH vom 29.05.1990, 90/14/0002).
Da Sie nur als Vermögensverwalter Ihrer Tochter auftreten sind die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung meines Erachtens Ihrer Tochter zuzurechnen, sodass Vermietungseinkünfte bis zu einem Betrag von EUR 11.000 jährlich steuerfrei bleiben.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung stellen keine Erwerbseinkünfte im Sinne des Sozialversicherungsrechtes dar, sodass keine Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen sind.
Ein- oder Zweifamilienhäuser sind vom Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ausgenommen, was bedeutet, dass bei bestehender Nachfrage eine lukrative Vermietung jedenfalls möglich ist.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben wird keine Haftung übernommen. Der Autor dieser Zeilen ist kein Steuerberater.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
|
|