Säumniszuschlag |
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05. Juni 2012 |
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Wird eine Abgabe nicht an Ihrem Fälligkeitstag entrichtet, so schreibt das Finanzamt grundsätzlich einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des säumigen Abgabenbetrages vor (vgl. § 217 BAO).
• Beispiel: Ein Steuerpflichtiger hat bis zum 15. Februar die Umsatzsteuer für den Monat Dezember zu entrichten. Die Steuerschuld (=Umsatzsteuerzahllast) beträgt EUR 10.000,00. Bei verspäteter Zahlung muss der Steuerpflichtige grundsätzlich einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von EUR 200,00 (2% von EUR 10.000,00) tragen.
Der Säumniszuschlag ist eine Strafe für die verspätete Entrichtung einer fälligen Abgabenschuld. Der Zuschlag ist nicht als Zins aufzufassen, der entsprechend der Terminüberschreitung bzw. den vergangenen Zinstagen seit Fälligkeit der Abgabe anfällt (vgl. Anspruchszinsen, Stundungszinsen), sondern als pauschaler Strafbetrag.
Zu beachten ist allerdings, dass ein Säumniszuschlag dann nicht anfällt, wenn der Zuschlag weniger als EUR 50,00 ausmacht oder der Zahlungsverzug weniger 5 Tage beträgt und in den letzten 6 Monaten sämtliche Abgaben pünktlich entrichtet wurden.
Als letzte Möglichkeit einen Säumniszuschlag zu vermeiden bleibt dem Steuerpflichtigen ein Ansuchen um Nachsicht beim Finanzamt. Im Ansuchen sollte der Steuerpflichte darauf hinweisen, dass er sich in einer Notlage befindet und eine Vorschreibung der Strafe seine Existenz gefährden würde.
Wird der fällige Abgabenbetrag auch nach 3 Monaten nicht bezahlt, so fällt ein zweiter Säumniszuschlag an der 1 % der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuld beträgt.
• Fortsetzung des Beispiels: Der Steuerpflichtiger hat auch bis zum 15. Mai die fällige Umsatzsteuer (EUR 10.000) nicht beglichen. Das Finanzamt schreibt dem Steuerpflichtigen einen zweiten Säumniszuschlag in Höhe von EUR 100,00 (1% von EUR 10.000,00) vor.
Nach weiteren 3 Monaten fällt ein dritter Säumniszuschlag in Höhe von 1 % der Abgabenschuld an. Wird auch nach dem dritten Zuschlag die Abgabenschuld nicht entrichtet, so ist das Finanzamt verpflichtet entsprechende Einbringungsmaßnahmen im finanzbehördlichen oder gerichtlichen Exekutionsverfahren zu ergreifen.
Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
Säumniszuschlag
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Friedrich schrieb am 17. Juli 2012 folgendes: |
Ich vermiete seit Mitte des letzten Jahres umsatzsteuerpflichtig eine Wohnung in Wien (Jahresmieteinnahme im Jahr 2011 6 Monate: 2.100 Euro). Daneben bin ich unselbständig tätig.
Leider habe ich letztes Jahr weder eine Umsatzsteuervoranmeldung noch eine Jahresumsatzsteuererklärung abgegeben. Kann es sein, dass ich nun einen Säumniszuschlag zahlen muss? |
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Mag. Peter Knöll schrieb am 18. Juli 2012 folgendes: |
Da Ihr Vorjahresumsatz unter EUR 30.000 lag, müssen Sie grundsätzlich keine Umsatzsteuervoranmeldungen (UVAs) abgeben, sofern Sie die Umsatzsteuerschuld jedes Quartals zum Fälligkeitstag (15. November, 15. Februar, 15. Mai, 15. August) entrichtet haben.
Ihren Ausführungen kann man leider nicht entnehmen, ob Sie die Zahlungen zum Fälligkeitstag vorgenommen haben. Falls keine Zahlungen geleistet wurden, hätten Sie bereits im Jahr 2011 quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben müssen.
Ein Säumniszuschlag wird aber für die unterlassenen Umsatzsteuerzahlungen nicht anfallen, da bis EUR 50 (Bagatellgrenze) kein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird. Erst ab einer Steuerschuld von EUR 2.500 würde ein Säumniszuschlag anfallen (2% erster Säumniszuschlag von EUR 2.500 entspricht EUR 50).
Die Jahresumsatzsteuererklärung für 2011 sollte bis 30. Juni 2012 elektronisch eingereicht werden. Eine sich ergebende Abgabennachzahlungen hat ein Zahlungsziel von einem Monat ab Bescheidzustellung. Ob ein Säumniszuschlag anfällt, hängt in erster Linie davon ab, ob Sie bei einer sich ergebenden Nachzahlung den Zahlungstermin nicht einhalten.
Im Gegensatz zum Säumniszuschlag, der verspätete Zahlungen pönalisiert, soll der Verspätungszuschlag, die nicht fristgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen sanktionieren.
In Ihrem Fall könnte aufgrund der unterlassenen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen ein Verspätungszuschlag anfallen. Der Zuschlag kann bis zu 10% der monatlichen Umsatzsteuerzahllast ausmachen.
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H. Wohlfahrt schrieb am 18. September 2013 folgendes: |
Die Buchhaltung hat versehentlich einen Umsatz in der Umsatzsteuervoranmeldung für September nicht berücksichtigt.
Dies hat meines Erachtens zur Konsequenz, dass es im Rahmen der Jahressteuererklärung 2012 zu einer saftigen Umsatzsteuernachzahlung kommen wird.
Ist jedenfalls mit einem Säumniszuschlag zu rechnen?
Wann wird die Nachzahlung zu begleichen sein?
Für jede Hilfe dankbar: Wohlfahrt |
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Mag. Peter Knöll schrieb am 18. September 2013 folgendes: |
Die Nachforderung hinsichtlich dem Monat September war bereits am 15. November 2012 fällig (vgl. §§ 21 Abs 5 iVm Abs 1 UStG).
Zwar wird mit Bekanntgabe des Umsatzsteuerbescheides 2012 eine einmonatige Nachfrist zur Entrichtung der Umsatzsteuernachzahlung eingeräumt (vgl. § 210 Abs 4 BAO) mit der auch gemäß § 230 Abs 2 BAO eine Hemmung der Einhebung einhergeht, doch ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Nachforderungsbetrag bereits fällig war. § 217 Abs 4 BAO kommt bei gegenständlichem Sachverhalt nicht (mehr) in Betracht (vgl. auch RAE Rz 41ff, VwGH 22.02.1995, 94/13/0242).
Es kommt somit jedenfalls zur Vorschreibung eines Säumniszuschlages. Gegebenenfalls wäre jedoch nach Verhängung des Säumniszuschlages ein Herabsetzungsantrag im Sinne des § 217 Abs 7 BAO zielführend.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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Stb Michael BRAUN schrieb am 19. September 2013 folgendes: |
In Ergänzung zum Beitrag von Herrn Mag. Knöll ist es eventuell zu überlegen, ob eine Selbstanzeige gem § 29 FinStrG sinnvoll ist (nicht dass eventuell ein Finanzstrafverfahren eröffnet wird wegen einer falschen UVA im September 2012) ;
weiters wäre eventuell von Vorteil (gemeinsam mit der Selbstanzeige oder separat wenn keine Selbstanzeige erwünscht) die Umsatzsteuer (je nach Sachlage und Höhe ganz oder teilweise) noch vor Abgabe der Jahreserklärung zu zahlen (U 1-12/2012). Je nach Betrag kann man hier den Säumniszuschlag "optimieren", da dieser erst ab 50 EUR festgesetzt wird (d.h. erst ab einer verspäteten Zahlung von mehr als 2.500 EUR erfolgt die Verhängung eines Säumniszuschlages)
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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Herr Clemens Drdla schrieb am 30. Jänner 2017 folgendes: |
Hallo,
ich habe leider meine UVA vom 3. Quartal 2016 erst diese Woche eingereicht.
Nun habe ich folgende eine Buchungsmitteilung bekommen:
Festsetzung Verspätungszuschlag 07-09/2016 zahlbar bis 01.03.2017 117,-
Ich hatte ein Guthaben von 500,- und muss 1500,- für das 3. Quartal abführen, d.h. ein Rückstand von 1000,- besteht.
Gibt es eine Möglichkeit mittels Argumentation diese Verspätungszuschlag nicht zahlen zu müssen? Ich habe leider erst jetzt meine UVA gemacht, weil mir ein Kunde seit Monaten schon eine sehr hohe Rechnung (7000,-) nicht bezahlt und ich daher als Einzelunternehmer Zahlungsschwierigkeiten hatte. Außerdem kommt mir ein Zuschlag von 117,- für einen Rückstand von 1000,- sehr hoch vor, da dies über 10% sind?
Hoffe Sie können mir helfen
Danke |
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Stb Michael BRAUN schrieb am 31. Jänner 2017 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Drdla
Verspätungszuschlag wurde festgesetzt, weil die Umsatzsteuervoranmeldung zu spät (nicht am 15.11.2016) eingereicht worden ist. Dieser beträgt bis zu 10%. Aufgrund Ihrer Angaben (siehe auch Bescheid) wurde dieser mit 7,8% festgesetzt.
Sie können (siehe Rechtsmittelbelehrung Bescheid Festsetzung Verspätungszuschlag) eine Beschwerde einbringen, sehe aber wenig Erfolgsaussicht (da Sie das Geld für die Umsatzsteuer für das 3. Quartal bereits von den Kunden in den Monaten Juli bis September erhalten haben, zählt Ihre Argumentation ein anderer Kunde hat erst jetzt gezahlt für das Finanzamt meistens nicht).
Sie haben zwei Pflichten:
rechtzeitige Meldung der UVA (hat nichts mit Ihrer Liquidität zu tun)- wenn nicht Verspätungszuschlag
rechtzeitige Zahlung der UVA (da könnte man bei einer Zahlungserleichterung argumentieren versuchen, dass es zu einen Liquiditätsengpass gekommen ist)- wenn nicht Säumniszuschlag
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
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Michael BRAUN, Steuerberater |
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