Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer |
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01. Dezember 2011 |
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Nach § 20 Abs 1lit d EStG dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer (häusliches Arbeitszimmer) nicht abgezogen werden.
Ein Arbeitszimmer liegt im Wohnungsverband, wenn es einen Zugang über die gemeinsamen Wohnräume des Steuerpflichtigen hat. Wird lediglich die Begehbarkeit temporär gesperrt z.B. durch einen Kasten, ist der Verband deshalb noch nicht aufgehoben. Der Umstand, dass ein Arbeitszimmer über einen weiteren Zugang, neben dem Zugang über die privaten Wohnräume, verfügt ändert nichts daran, dass es im "Wohnungsverband" liegt.
Zu beachten ist, dass ein im Wohnungsverband gelegender Raum, wenn er aufgrund der funktionellen Zweckbestimmung und Ausstattung entsprechend der Verkehrsauffassung von vornherein der Betriebs- bzw. Berufssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen ist, nicht unter den Begriff Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn fällt z.B. ein Labor (vgl. Doralt, EStG).
"Bildet aber ein im Wohnungverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig." vgl. § 20 Abs 1lit d EStG letzter Satz
Demnach dürfen bei Einkünften aus Kapitlavermögen oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer niemals in Abzug gebracht werden. Bei einem nicht häuslichen Arbeitszimmer hingegen können auch bei nicht "betrieblichen" oder "beruflichen" Einkünften, bei entsprechendem Umfang der Betätigung, die Kosten für das Arbeitszimmer von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden.
Mag. Barbara Deda |
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