Dr. Martell Mayer schrieb am 18. Jänner 2013 folgendes:
Es besteht überhaupt keine Verpflichtung zur Bezahlung von Geschäftsführerbezügen, zumal, wie Sie schreiben, beide Geschäftsführer ja auch Gesellschafter der GmbH sind.
Wenn die GmbH Gewinne erzielt, können Sie die Gewinne im Wege der Gewinnausschüttung und nach Abzug (und Abfuhr) der Kapitalertragsteuer an die Gesellschafter verteilen. Mögliche Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag sind hierbei zu beachten.
Wenn sozialversicherungsrechtliche Erwägungen hinter der Idee stehen sollten, dann müssen Sie jedoch bedenken, dass auch Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (bereits seit deren Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem GSVG) bei der Bildung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG miteinzubeziehen sind (§ 25 GSVG).
Häufig wird diese Tatsache übersehen und eine Pflichtversicherung nach dem GSVG für Gesellschafter-Geschäftsführer erst rückwirkend durch die Sozialversicherungsanstalt festgestellt.