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Pensionsbesteuerung von im Ausland lebenden Beamten


07. Jänner 2013 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe bereits den Artikel der Userin gelesen, die überwiegend in Ungarn lebt. Ich würde nun gerne wissen, ob die Besteuerung meiner Pension, sofern ich meinen ständigen Wohnsitz ins Ausland (Thailand) verlege, durch die Österreichische Finanz erfolgt - eben weil ich Beamter bin - oder entsprechend dem Doppelbesteuerungsabkommen durch die Thailändischen Finanzbehörden.

Für kompetente Aufklärung wäre ich sehr dankbar.

Helmut Fritz

 
 Michael BRAUN schrieb am   08. Jänner 2013 folgendes:
Sehr geehrter Herr Fritz

Sollten Sie Ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich aufgeben, sind Sie in Österreich lt. österreischischen Gesetz nur mehr beschränkt steuerpflichtig mit Ihren inländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die aus inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhälntis gewährt werden.

Artikel 19 des DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) vom 21.5.1986 Punkt 3 a und b regelt, dass die Ruhegehälter aus Ö nur in Ö versteuert werden dürfen (in Thailand nur wenn der Bezieher der Pension in Thailand wohnt und thailändischer Staatsangehöriger ist)


Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jedliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jedliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.



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