Ehescheidung Aufteilung Vermögen Immobilienertragsteuer (Immo-ESt)? |
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04. Jänner 2013 |
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Gast |
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3 Kommentare |
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Wenn ich bei einer Scheidung meine Haushälfte an meinen Exmann übertrage und dieser mir für die gesamten mir zustehenden ehelichen Ansprüche inklusive Hausanteil eine Abschlagszahlung leistet, muss ich dann die Immobilienertragsteuer zahlen, wenn keine Befreiungsbestimmung erfüllt ist, wenn ja, vom ganzen Betrag oder nur von einem Anteil?
vielen Dank
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Mag. Peter Knöll schrieb am 05. Jänner 2013 folgendes: |
Werden das eheliche Gebrauchsvermögen und Ersparnisse nach den Grundsätzen des § 83 EheG das heißt nach Billigkeit aufgeteilt, kommt es zu keiner entgeltlichen Eigentumsübertragung (Naturalteilung; EStR 2000 Rz 6621). Es liegt daher ein unentgeltlicher Vorgang vor. Von diesem Grundsatz sind nach den EStR 2000 grundsätzlich auch Ausgleichszahlungen umfasst. Hinsichtlich der Höhe der Ausgleichszahlungen besteht keine betragliche Begrenzung.
Nach einvernehmlicher Scheidung kommt es zu keiner vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Sinne des §§ 81ff EheG, da ohnehin eine Vereinbarung über vermögensrechtliche Ansprüche vorliegen muss. Dennoch vertritt das BMF die Ansicht, dass wenn die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nach den Grundsätzen des § 83 EheG vorgenommen wird kein entgeltlicher Rechtsvorgang vorliegt (vgl. BMF-010203/0402-VI/6/2012; 1.3. Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens).
Unentgeltliche Vorgänge gelten nicht als Veräußerung und Anschaffung im Sinne des § 30 EStG. Somit hat die Aufteilung des Ehevermögens nach Auffassung des BMF auch bei Vorliegen von Ausgleichszahlungen keinerlei ertragsteuerliche Bedeutung, wenngleich dies meines Erachtens in einem gewissen Widerspruch zur Rz 6623 der EStR steht (ein Spitzenausgleich mit außerhalb der Teilungsmasse befindlichen Werten ist als entgeltlich zu bewerten). Es fällt somit keine Immobilienertragsteuer an. Allenfalls sind grunderwerbsteuerliche Folgen zu analysieren.
Sämtliche Angaben dienen nur der Erstinformation und können keine rechtliche oder sonstige Beratung sein oder ersetzen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben wird keine Haftung übernommen.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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Herbert7 schrieb am 05. November 2013 folgendes: |
Wir haben eine Frühstückspension, die je zur Hälfte mir und meiner Frau gehört.
Des gleichen gibt es noch 4 Wohnungen in Wien, die an Touristen tageweise vermietet werden.
Fällt da Immobilienertragssteuer bei der Scheidung an, oder nicht?
M.f.G.
Herbert Huber |
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Stb Michael BRAUN schrieb am 11. November 2013 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Huber
Immoest fällt keine an, da kein entgeltlicher Vorgang vorliegt (siehe auch Beitrag von Mag. Peter Knöll vom 5.1.2013)
Siehe auch
https://www.bmf.gv.at/steuern/immobilien-grundstuecke/private-grundstuecksveraeusserungen.html
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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