Ortstaxe Wien ab 2013 – Privatzimmervermieter müssen künftig auch zahlen |
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24. Dezember 2012 |
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Die Wiener Stadtregierung hat im Laufe dieses Jahres wesentliche Änderungen des Wiener Tourismusförderungsgesetzes (WTFG) beschlossen, welche ab 2013 in Kraft treten.
Die Änderungen betreffen den Steuersatz, die Bemessungsgrundlage und den Adressatenkreis der Wiener Ortstaxe.
Die Wiener Ortstaxe ist eine zweckgebundene Landesabgabe, das heißt die Einnahmen kommen ausschließlich dem Wien-Tourismus zu gute.
Wer in einem Wiener Beherbergungsbetrieb Aufenthalt nimmt ist zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Die Abfuhr der Ortstaxe obliegt aber dem Beherbergungsbetrieb. Der Beherbergungsbetrieb muss daher für jeden Gast je Beherbergung die Ortstaxe einbehalten und an das Magistrat (MA 6) abführen. Die Inhaber der Beherbergungsbetriebe haften für die Begleichung der Ortstaxe.
Bestimmte Personen sind von der Entrichtung der Ortstaxe befreit:
- Minderjährige, die sich in Wien zum Schulbesuch oder zur Berufsausbildung oder in Jugendherbergen aufhalten,
- Studierende an Wiener Hoch- und Fachschulen und
- Personen, die in einer Privatunterkunft länger als drei Monate ununterbrochen Aufenthalt nehmen.
Erhöhung des Steuersatzes
Der Steuersatz der Ortstaxe wurde von bisher 2,8% je Person und Beherbergung auf 3,2% des Nettonächtigungsentgelts angehoben.
Trotz Gästenächtigungsrekord im Jahr 2012 (die 12 Millionenmarke wird übertroffen werden) begründet die Wiener Stadtregierung diesen Schritt mit der Notwendigkeit mehr Gelder für Marketingmaßnahmen zu benötigen, um den Tourismusstandort Wien weiter zu stärken bzw. die Nächtigungszahlen zu steigern
Offensichtlich werden die Mehreinnahmen aber benötigt, um den rasanten Anstieg an Gästebetten (Steigerung im Jahr 2012 um 2.400 Betten!) durch verstärkte Marketingmaßnahmen gerecht zu werden.
Mit Sorge beobachten die Wiener Hotelinhaber und Privatzimmervermieter diese Entwicklung, da das bereits angespannte Wettbewerbsklima im Falle eines Nächtigungsrückganges sehr rau sein wird (Stichwort: Preiskampf).
Zudem stellt sich die Frage, ob es tatsächlich möglich ist allein durch Marketingmaßnahmen die Nächtigungszahlen noch weiter zu steigern, vielmehr wäre wohl ein Baustopp für weitere Hotelburgen sinnvoller.
Bemessungsgrundlage der Wiener Ortstaxe
Die Bemessungsgrundlage für die Ortstaxe ist das Beherbergungsentgelt. Die Umsatzsteuer als auch das Entgelt für ein Frühstück im ortsüblichen Ausmaß zählt nicht zur Bemessungsgrundlage.
Die Abzugsfähigkeit von Bedienungsgeld und Heizkostenzuschlag wurde gestrichen. Damit ist in Zukunft das komplizierte Prozedere der Zimmerpreislisten (laufende Übermittlung, Vidierung, Retournierung und Aushang der Listen) nicht mehr notwendig.
Quasi als Ausgleich zum Entfall von Bedienungsentgelt und Heizkostenzuschlag wurde ein pauschaler Abzugsposten geschaffen. Dieser beträgt 11% der Berechnungsgrundlage der Ortstaxe.
Durch den neuen Abzugsposten sollen den Kosten für Provisionen (z.B. für Onlinebuchungen, Reisebüros, etc.) die die Hotels oftmals tragen müssen Rechnung getragen werden. Trotz seines Zweckes kann der pauschale Abzugsposten immer in Abzug gebracht werden, unabhängig davon wie die Buchung zustande gekommen ist.
Die Basis der Ortstaxe ist somit wie folgt zu ermitteln:
Brutto-Beherbergungsentgelt
abzüglich Umsatzsteuer (Ausnahme: Kleinunternehmer)
abzüglich den Kosten für ein ortsübliches Frühstück
= Zwischensumme
abzüglich 11% der Zwischensumme
= Bemessungsgrundlage der Wiener Ortstaxe
Exkurs: Umsatzsteuer und Ortstaxe
Für die Ortstaxe haftet der Beherbergungsbetrieb, während der Gast Abgabenschuldner ist. Derartige durchlaufende Posten zählen nicht zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer, auch wenn der Unternehmer dies den Gästen gegenüber nicht zum Ausdruck bringt (vgl. Doralt/Ruppe, Band II, 6. Auflage, Rz 403). Somit werden Ortstaxe und Umsatzsteuer grundsätzlich vom gleichen Nettonächtigungsentgelt bemessen.
Größerer Adressatenkreis, auch Privatvermieter erfasst
In § 11 WTFG sind nun auch Vermieter von Privatunterkünften miterfasst. Bisher waren Privatzimmervermieter von der Wiener Ortstaxe ausgenommen.
Abfuhr der Ortstaxe
Die Ortstaxenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beherbergung stattgefunden hat. Die Steuer ist vom Beherbergungsbetrieb bis zum 15. des Folgemonats zu erklären und abzuführen. Die Abgabenerklärung kann neuerdings auch über ein Online-Formular eingebracht werden.
Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
Kurtaxen, Ortstaxen
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Geri schrieb am 13. Oktober 2014 folgendes: |
Meine Frage dazu wäre, wie das bei einer Buchung von zB 3 Monaten für einen inländischen Geschäftsmann aussieht - Das hat mit Tourismus ja gar nix zu tun.. - Muss man trotzdem die Tourismus-Ortstaxe bezahlen?
Liebe Grüße aus Wien
Geri
gf@geri.cc |
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Stb Michael BRAUN schrieb am 15. Oktober 2014 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Geri
Wenn 3 Monate oder weniger --> Ortstaxe
Wenn mehr als 3 Monate ---> keine Ortstaxe
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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Mag. Peter Knöll schrieb am 16. Oktober 2014 folgendes: |
Wie im vorstehenden Artikel bereits ausgeführt: "Personen, die in einer Privatunterkunft länger als drei Monate ununterbrochen Aufenthalt nehmen" sind von der Entrichtung der Ortstaxe ausgenommen.
Vorsicht: Solche Langzeitmieter können jedoch unter das Mietrechtsgesetz fallen.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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Frau Horsten schrieb am 18. August 2017 folgendes: |
Bezahlt man über Ortstaxe / Kurtaxe als Beherbergungsbetrieb auch Umsatzsteuer?
Liebe Grüße,
Bernice Horsten. |
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Stb Michael BRAUN schrieb am 21. August 2017 folgendes: |
Sehr geehrte Frau Horsten
Ob Sie Umsatzsteuer zahlen müssen hat nichts mit der Ortstaxe zu tun (sondern auf die Höhe des Umsatzes und Ihre Vorstellung).
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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